Sie wollen gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit anbieten. Dazu zählen Spiele, die nicht mit Geldspielgeräten oder Warenspielgeräten durchgeführt werden.

Benötigte Dokumente

  • Schriftlicher Antrag

    in dem das Spiel, der Veranstaltungsort und die Marktveranstaltung konkret benannt wird

  • Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes

    wenn die Veranstaltung im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie eines Gaststättengewerbes, einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens stattfinden soll

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

    des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes

  • bei juristischen Personen

    zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung

  • Führungszeugnis

    Das Führungszeugnis der Belegart "O" können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes. In Köln sind dies die Kundenzentren in den Bezirksrathäusern.

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes beantragen. In Köln sind dies die Kundenzentren in den Bezirksrathäusern.

  • Personalausweis oder Nationalpass

    Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*in einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    Ihres Wohnortes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes

    Ihres Wohnortes, in Köln beim Kassen- und Steueramt, Laurenzplatz 1 bis 3, 50667 Köln. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Näheres erfahren Sie auf den Seiten des Kassen- und Steueramtes weiter unten. Sollten Sie außerhalb Kölns wohnen, dann erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

  • Eventuell eine Reisegewerbekarte

    falls Sie eine Erlaubnis nach § 60 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragen

  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab 1. Januar 2013

    über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie hier anschließend. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an Ihr Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis.

Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Steueramtes in Köln

Wenn Sie in Köln wohnen, erhalten Sie nähere Informationen zur Unbedenklichkeitserklärung auf den Seiten des

Kassen- und Steueramtes der Stadt Köln

Erlaubnisumfang

Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht generell zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele, sondern wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt.

Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG oder oHG, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Die Erlaubnis ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden und kann nur erteilt werden, wenn

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies geschieht über die oben aufgeführten Belege und Bescheinigungen.
  • Sie für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes vorlegen und es sich bei Geldgewinnen bei dem Veranstaltungsort um eine Spielhalle oder ähnliches Unternehmen nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag NRW (früher § 34 i der Gewerbeordnung) oder um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Spielverordnung handelt, oder bei Warengewinnen um eine Marktveranstaltung.

Begriffserklärungen

Geldgewinne
Besteht der mögliche Gewinn in Geld, dürfen die Spiele nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig.

In einem Betrieb dürfen höchstens drei derartiger Spiele veranstaltet werden, so regelt es § 4 der Spielverordnung (SpielV).

Warengewinne
Andere Spiele, die Warengewinne bieten, dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben in Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 SpielV (stehendes Gewerbe) veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig (§§ 3 Absatz 1; 5 SpielV). Dies gilt auch für Spiele, die nach § 5 a SpielV keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel Preis- und Gewinnspiele oder Ausspielungen.

Für die anderen zulässigen Veranstaltungsorte besteht keine mengenmäßige Einschränkung.

Preisspiele und Gewinnspiele
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.

Ausspielungen
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spieler*innen zurück fließen.

Sofern die Spiele nicht zu den durch § 5 a SpielV von der Erlaubnispflicht befreiten Spielen gehören, muss ihre Unbedenklichkeit bei Veranstaltung im stehenden Gewerbe durch das Bundeskriminalamt oder bei Veranstaltung im Reisegewerbe das Landeskriminalamt bestätigt sein.

Kontakt

Service-Telefon: 0221 / 221-35143

Service-Fax: 0221 / 221-26480

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebühr des Prüfungsverfahrens beträgt bei Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO (stehendes Gewerbe):

  • für Geldgewinnspiele, je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal jedoch sechs Monate: 100 bis 650 Euro
  • für Warengewinnspiele, je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal jedoch sechs Monate: 50 bis 325 Euro

Die Gebühr des Prüfungsverfahrens beträgt bei Erlaubnissen nach § 60 a Absatz 2 GewO (Reisegewerbe):

  • je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal für die Dauer der Marktveranstaltung: von 25 bis 100 Euro

Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.

Sie können die Gebühr überweisen oder bar bei einem Geldinstitut einzahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

§§ 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Verbindung mit § 16 Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW; 33 d Absatz 1 GewO und § 60 a Absatz 2 Satz 2 GewO

Kontakt und Erreichbarkeit

Anschrift
Gewerbeabteilung
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
  • Die Toiletten sind für Rollstuhlfahrende eingeschränkt zugänglich.
  • Der Eingangsbereich ist für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Markierte Behindertenparkplätze sind vorhanden.
  • Die Aufzüge sind für Rollstuhlfahrende voll zugänglich.
  • Es ist ein Personenaufzug vorhanden.
  • Hilfen für Blinde und Sehbehinderte.
Zeichenerklärung
Telefax
siehe Service-Fax
Kontakt
Öffnungszeiten

Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung!

Erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Mittwoch: geschlossen

nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr
Mittwoch: geschlossen

Anfahrt

Stadtbahn-Linien 1 und 9 (Haltestellen Bahnhof Deutz/Messe und Deutz-Fachhochschule)
Stadtbahn-Linien 3 und 4 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linien 150, 153 und 156 (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe LANXESS arena)
Bus-Linie 153 (Haltestelle Deutz-Fachhochschule)
S-Bahn-Linien S 6, S 11, S 12, S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Bahnhof Deutz-Messe)

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