Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) unwirksam

Der BGH hat in zwei Revisionsverfahren vom 9. März 2016 (AZ IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherten nach dem Vergleichsmodell für unwirksam erklärt. Die Neuregelung beseitige nicht die vom BGH in seinem Urteil vom 14. November 2007 (AZ IV ZR 74/06) festgestellte Ungleichbehandlung der Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten, den so genannten "Späteinsteigern".

Zu den rentenfernen Jahrgängen gehören grundsätzlich Versicherte, die am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet hatten. Die Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln hatte die Neuregelung mit der 10. Änderungssatzung vom 26. Januar 2012 umgesetzt.

Welche Auswirkungen die Urteile des BGH für die Versicherten der ZVK der Stadt Köln haben werden, können wir noch nicht abschließend abschätzen. Zunächst müssen die Urteilsgründe analysiert werden. Danach ist es die Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine neue Regelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen.

Die Einigung der Tarifvertragsparteien und die anschließende Umsetzung der Neuregelung in Satzungsrecht wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Neuregelung wird dann für alle betroffenen Versicherten angewendet, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Die bisher berechneten rentenfernen Startgutschriften sind insofern vorläufig und unverbindlich.

Sobald uns nähere Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.