und die Antworten (Stand: 1. Oktober 2019)

1. Was ist die Kulturförderabgabe?
2. Wofür wird die Kulturförderabgabe verwendet?
3. Welche Beherbergungen sind abgabenpflichtig und welche Ausnahmen gibt es?
4. Wann ist eine Beherbergung beruflich zwingend veranlasst?
5. Wer ist abgabenpflichtig?
6. Mein Aufenthalt ist beruflich zwingend veranlasst. Wie kann ich als Gast darlegen, dass ich keine Kulturförderabgabe zahlen muss?
7. Wo muss ich als Gast die Erklärung zur Kulturförderabgabe bzw. über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung abgeben?
8. Welche Nachweise über die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung werden anerkannt?
9. Wie können abhängig Beschäftigte die beruflich zwingende Veranlassung ihrer Beherbergung nachweisen?
10. Welche Varianten der Arbeitgeberbestätigung gibt es, und wie müssen diese ausgestaltet sein? a) Welche Form muss die schriftliche Arbeitgeberbescheinigung haben? b) In welchem Fall kann auf eine ausdrückliche Arbeitgeberbestätigung verzichtet werden? c) Gilt ein Dienstreiseantrag als Arbeitgeberbestätigung? d) Kann die Arbeitgeberbestätigung bei Gruppen auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden? e) Ist es als Arbeitgeberbescheinigung auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber auf dem Erklärungsvordruck des Gastes einen Firmenstempel aufbringt und unterschreibt? f) Kann die Arbeitgeberbescheinigung auch quartalsweise erteilt werden? g) Gibt es auch die Möglichkeit, die Arbeitgeberbestätigung online an den Beherbergungsbetrieb zu senden? 11. Ich bin Freiberufler oder Gewerbetreibender. Welche Nachweise werden in meinem Fall anerkannt?
12. In welchen anderen Fällen kommt eine beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung in Betracht? Welchen Nachweis kann ich in diesen Fällen einreichen?
a) Übernachtung von Studenten
b) Übernachtung von Gastdozenten
c) Teilnahme an Eigentümerversammlungen
d) Teilnahme an Gesellschafter/Aktionärsversammlungen
e) Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
f) Vereinfachtes Verfahren bei berufsbedingten "Gruppenreisen" in Köln
13. Kann ein abgeändertes Formular statt des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Erklärung des Beherbergungsgastes verwendet werden?
14. Darf ich in dem amtlichen Vordruck Felder unausgefüllt lassen oder streichen?
15. Ich buche meinen Aufenthalt regelmäßig in derselben Unterkunft. Muss ich die Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe bzw. über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung für jeden einzelnen Aufenthalt abgeben oder reicht ein einmaliges Ausfüllen?
16. Unterliegen Schülerreisen der Besteuerung?

17. Welche Beherbergungen sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen, weil sie der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dienen?
a) Obdachlose/Asylsuchende
b) Vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung
c) Geflüchtete ukrainische Staatsbürger*innen 18. Sind Schwerbehinderte von der Kulturförderabgabe befreit?
19. Müssen Kölner Bürger auch die Kulturförderabgabe bezahlen?
20. Wie wird die Abgabe bemessen?
21. Ist die Kulturförderabgabe umsatzsteuerpflichtig?
22. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)?
23. Wie wird die Abgabe erhoben?
24. Wo finde ich die Vordrucke zur Abgabenerklärung (für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019) und zur Steueranmeldung (für Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019)?
25. Fällt die Kulturförderabgabe auch bei Stornogebühren an?
26. Besteht bei Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden (sog. no shows), auch eine Abgabenpflicht?
27. Wonach bemisst sich die Kulturförderabgabe, wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde?
28. Werden die beim Beherbergungsbetrieb eingereichten Erklärungen überprüft? Wer ist verantwortlich, wenn ein Gast falsche Angaben macht?
29. Was soll das Hotel machen, wenn ein Gast sich weigert, die Kulturförderabgabe zu zahlen?
30. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Köln die Erstattung der Kulturförderabgabe beantragen?
31. Gibt es ein Formular „Erstattungsantrag“?
32. Darf das Hotel Erstattungen auch im Nachhinein tätigen?
33. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Abfrage der persönlichen Daten des Gastes?
34. Verstößt das Einholen der Erklärungen zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung gegen die Datenschutzbestimmungen?
35. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe?
36. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Kulturförderabgabe erhalten?

1. Was ist die Kulturförderabgabe?

Köln ist für Reisende als Wirtschafts-, als Kongress- und als Kulturstandort gleichermaßen attraktiv. Kongresse finden in Köln statt, weil unsere Stadt auch kulturell Vieles zu bieten hat. Die Kulturförderabgabe leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Kölner Kulturlandschaft und somit zur Festigung der Rolle Kölns als Kulturstadt.

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2. Wofür wird die Kulturförderabgabe verwendet?

Die zu erwartenden Einnahmen aus der Kulturförderabgabe fließen - praktisch als "Gegenleistung" - in die Bereiche Kultur, Bildung und Tourismus, ohne dass hierzu eine Verpflichtung aus der Abgabe heraus besteht.

Die Verwendungsziele entsprechen damit dem Namen, den man mit einer solchen Abgabe verbindet.

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3. Welche Beherbergungen sind abgabenpflichtig und welche Ausnahmen gibt es?

Mit der Kulturförderabgabe wird der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen) besteuert.

Eine Besteuerung erfolgt nur für Beherbergungen, die über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehen. So scheiden beispielsweise Beherbergungen in einem Hotel aus, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig sind (siehe Punkt 17). Von der Besteuerung ausgenommen sind Beherbergungen auch dann, wenn sie beruflich zwingend veranlasst sind (siehe Punkt 4).

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4. Wann ist eine Beherbergung beruflich zwingend veranlasst?

Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Kulturförderabgabe nicht auf Übernachtungen erhoben werden, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Dies ist der Fall, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung die Berufsausübung, gewerbliche Tätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt und Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte (beruflich zwingende Veranlassung).

Beruflich zwingend veranlasst ist die Beherbergung beispielsweise dann, wenn der Wohnort des Beherbergungsgastes in einer Entfernung vom Arbeitsort liegt, die eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar erscheinen lässt oder wenn dessen Anwesenheit in Köln aus anderen Gründen für seine Tätigkeit unabdingbar ist.

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5. Wer ist abgabenpflichtig?

Abgabenpflichtig ist der Beherbergungsgast. Er ist der Abgabenschuldner.

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes (zum Beispiel der Hotelier) ist Abgabenentrichtungspflichtiger. Das heißt, er muss die Kulturförderabgabe vom Beherbergungsgast einziehen und anschließend an uns abführen, sofern der Beherbergungsgast nicht rechtsverbindlich erklärt, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist (siehe hierzu auch Punkt 4 und Punkt 6).

Wenn der Abgabenentrichtungspflichtige (Hotelier) seinen Pflichten zur Einziehung und Entrichtung der Kulturförderabgabe sowie zur Nachweisführung nicht ausreichend nachkommen sollte, kann er neben dem Abgabenschuldner (Gast) in die Haftung genommen werden.

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6. Mein Aufenthalt ist beruflich zwingend veranlasst. Wie kann ich als Gast darlegen, dass ich keine Kulturförderabgabe zahlen muss?

Durch vollständiges Ausfüllen des amtlichen Vordrucks

Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe

erklärt der Beherbergungsgast, dass seine Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diese Erklärung muss durch geeignete Nachweise belegt werden. Je nach Berufsgruppe gibt es eine Vielzahl von Nachweismöglichkeiten. Diese werden in den Punkten 8 bis Punkten 12 im Einzelnen erläutert.


Bei abhängig Beschäftigten gilt es bereits als Nachweis, wenn deren Arbeitgeber*in die Beherbergung bucht und an den Beherbergungsbetrieb zahlt.


Auch im Falle von selbstzahlenden Arbeitnehmer*innen ist ein schriftlicher Nachweis zur Erklärung entbehrlich, wenn der Arbeitgeber im Buchungsvorgang online die beruflich zwingende Veranlassung bestätigt hat.


Auf die Abgabe der Erklärung durch den Beherbergungsgast kann jedoch in keinem Fall verzichtet werden. Die Abgabe der Erklärung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn das Vorliegen einer Ausnahme von der Kulturförderabgabe festgestellt werden soll.

Bei berufsbedingten Übernachtungen von Gruppen kann aus Vereinfachungsgründen auch eine Sammelerklärung in Listenform eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass ein Beherbergungsgast als verantwortliche Person die Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe auf amtlichen Vordruck vollständig ausfüllt. Die Erklärung wird um die folgende Teilnehmendenliste als Anlage ergänzt, die die Namen, das Geburtsdatum, die Funktion sowie die An- und Abreisedaten der weiteren Teilnehmenden umfasst:

Teilnehmendenliste (Anlage zur Erklärung des verantwortlichen Beherbergungsgastes)

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der/die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes verpflichtet ist, die Kulturförderabgabe einzuziehen, wenn ihm/ihr diese Erklärung nicht vorliegt.

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7. Wo muss ich als Gast die Erklärung zur Kulturförderabgabe beziehungsweise über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung abgeben?

Die Erklärung ist grundsätzlich beim Beherbergungsbetrieb und spätestens beim Check-Out abzugeben. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Gast nach seinem Aufenthalt die Erstattung der Kulturförderabgabe beim Steueramt beantragen (siehe Punkt 30).

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8. Welche Nachweise über die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung werden anerkannt?

Folgende Unterlagen können der Erklärung des Beherbergungsgastes sowohl von abhängig Beschäftigten als von Freiberuflern/Gewerbetreibenden zum Nachweis der beruflich zwingenden Veranlassung ihrer Beherbergung beigefügt werden:

a)   Fachbesuchermesseausweis

b)   Offizielle Akkreditierung bei einem berufsbezogenen Kongress

c)   Bescheinigung der Bildungseinrichtung über beruflich zwingenden Aus-, Fort- und Weiterbildungszwecke

In besonders gelagerten Fällen: Bescheinigung des Veranstalters; hier ist eine vorherige Abstimmung mit dem Steueramt erforderlich.

Die weiteren Nachweismöglichkeiten sind abhängig davon, welcher Berufsgruppe man angehört (abhängig Beschäftigte, Freiberufler/Gewerbetreibende oder sonstige). Diese werden in den Punkten 9 bis 12 erläutert.

Bei abhängig Beschäftigten gilt es bereits als Nachweis, wenn deren Arbeitgeber*in die Beherbergung bucht und an den Beherbergungsbetrieb zahlt.

Auch im Falle von selbstzahlenden Arbeitnehmer*innen ist ein schriftlicher Nachweis zur Erklärung entbehrlich, wenn der Arbeitgeber im Buchungsvorgang online die beruflich zwingende Veranlassung bestätigt hat.

Auf die Abgabe der Erklärung durch den Beherbergungsgast kann jedoch in keinem Fall verzichtet werden. Die Abgabe der Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe beziehungsweise über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn das Vorliegen einer Ausnahme von der Kulturförderabgabe festgestellt werden soll.

Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe
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9. Wie können abhängig Beschäftigte die beruflich zwingende Veranlassung ihrer Beherbergung nachweisen?

Buchung und Zahlung durch die Arbeitgeber*in

Bei abhängig Beschäftigten gilt es bereits als Nachweis, wenn deren Arbeitgeber*in die Beherbergung bucht und an den Beherbergungsbetrieb zahlt.

Buchung durch den Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbestätigung (online)

Auch wenn der Gast selbst zahlt, aber die Arbeitgeber*in für ihn gebucht hat (persönlich oder mittels Geschäftskundenportal) genügt es als Nachweis, wenn die Arbeitgeber*in im Buchungstext (online) bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt.

Arbeitgeberbestätigung

Als Nachweis kommt bei abhängig Beschäftigten unter anderem auch eine schriftliche Arbeitgeberbestätigung in Betracht. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die im Punkt 10 (Varianten der Arbeitgeberbestätigung) erläutert werden. Darüber hinaus können abhängig Beschäftigte auch eine der in Punkt 8 genannten Nachweisformen wählen. Auf die Abgabe der Erklärung durch den Beherbergungsgast kann jedoch in keinem Fall verzichtet werden. Die Abgabe der Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe bzw. über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung ist freiwillig, aber erforderlich, wenn das Vorliegen einer Ausnahme von der Kulturförderabgabe festgestellt werden soll.

Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe
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10. Welche Varianten der Arbeitgeberbestätigung gibt es, und wie müssen diese ausgestaltet sein?

10. a) Welche Form muss die schriftliche Arbeitgeberbescheinigung haben?

Als Nachweis anerkannt wird eine schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Arbeitgeber*in, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name und Anschrift der Arbeitgeber*in ergeben.

Die Arbeitgeberbescheinigung darf sich grundsätzlich nur auf einen Mitarbeitenden beziehen, da sie Teil von dessen Steuererklärung ist. Ein Beispiel:

Arbeitgeberbescheinigung

finden Sie im Online-Angebot der Kulturförderabgabe unter "Vordrucke für Gäste".

Die Arbeitgeberbescheinigung kann auch gefaxt werden. Eine digitale Unterschrift wird nicht akzeptiert.

Die Arbeitgeberbescheinigung muss als Teil des Besteuerungsvorgangs in Deutsch abgefasst sein.

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10. b) In welchem Fall kann auf eine ausdrückliche Arbeitgeberbestätigung verzichtet werden?

Bei abhängig Beschäftigten gilt es bereits als Arbeitgeberbestätigung, wenn deren Arbeitgeber*in die Beherbergung bucht und an den Beherbergungsbetrieb zahlt.

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10. c) Gilt ein Dienstreiseantrag als Arbeitgeberbestätigung?

Ja. Ein genehmigter Dienstreiseantrag gilt als Arbeitgeberbestätigung.

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10. d) Kann die Arbeitgeberbestätigung bei Gruppen auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden?

Aus Vereinfachungsgründen kann die Arbeitgeber*in bei Teilnehmer*innen einer Gruppe, deren Reiseanlass beruflich zwingend ist, eine Sammelbestätigung erstellen. Jede Seite der Bestätigung muss die Namen der Teilnehmer, den Beherbergungszeitraum, die Erklärung der beruflich zwingenden Beherbergung sowie die rechtsverbindliche Unterschrift der Arbeitgeber*in enthalten.

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10. e) Ist es als Arbeitgeberbescheinigung auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber auf dem Erklärungsvordruck des Gastes einen Firmenstempel aufbringt und unterschreibt?

Ja. Die Arbeitgeberbescheinigung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Erklärungsvordruck mit dem Stempel der Arbeitgeber*in nebst deren Unterschrift versehen wird.

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10. f) Kann die Arbeitgeberbescheinigung auch quartalsweise erteilt werden?

Bei Hotels, in die in der Regel immer die gleichen Firmen ihre Mitarbeiter*innen zu ausschließlich beruflich zwingend veranlassten Übernachtungen entsenden (zum Beispiel reine "Monteur"-Hotels), reicht eine Arbeitgeberbescheinigung pro Quartal, in der die betroffenen Mitarbeiter*innen und Aufenthaltszeiträume aufgeführt sind. Hier ist eine vorherige Absprache zwischen Hotel und dem Steueramt sinnvoll, um Handhabungsprobleme zu vermeiden.

Eine vergleichbare Regelung wie bei den sogenannten "Monteur"-Hotels ist auch bei Arbeitgeber*innen möglich, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmer*innen Abrufkontingente buchen, wie zum Beispiel Deutsche Bahn AG, Fluggesellschaften, Bundeswehr, wenn die konkreten Personen bei Buchung noch nicht benannt werden können. Auch hier ist eine vorherige Abstimmung mit uns sinnvoll.

Auf die Abgabe einer Erklärung durch den Beherbergungsgast kann aber in keinem Fall verzichtet werden!

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10. g) Gibt es auch die Möglichkeit, die Arbeitgeberbestätigung online an den Beherbergungsbetrieb zu senden?

Ja. Wenn der Arbeitgeber für den Gast gebucht hat (persönlich oder mittels Geschäftskundenportal), genügt es als Nachweis, wenn der Arbeitgeber*in im Buchungstext (online) bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt.

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11. Ich bin Freiberufler oder Gewerbetreibender. Welche Nachweise werden in meinem Fall anerkannt?

Freiberufler*innen/Gewerbetreibende können zum Beleg ihrer Erklärung auf dem Erklärungsvordruck angeben, bei welchem Finanzamt sie einkommensteuerlich geführt werden. Alternativ können sie ihrer Erklärung die in Punkt 8 genannten Unterlagen beifügen.

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12. In welchen anderen Fällen kommt eine beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung in Betracht? Welchen Nachweis kann ich in diesen Fällen einreichen?

12. a) Übernachtung von Studenten

Eine Übernachtung von Studenten ist nicht kulturförderabgabepflichtig, wenn die Übernachtung zur Teilnahme an verbindlich vorgeschriebenen Studienveranstaltungen zwingend erforderlich ist.

Dies ist beispielsweise bei der Wahrnehmung der Präsenzphase oder zur Ablegung einer Prüfung an einer Kölner Hochschule der Fall. Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen (beispielsweise Teilnahmebescheinigung) vorzulegen.

Darüber hinaus ist der amtliche Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" vollständig auszufüllen.

Hier ist der Abschnitt "ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig" zu nutzen.

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12. b) Übernachtung von Gastdozenten

Bei auswärtigen Gastdozent*innen, Forscher*innen etc., die mit ihrer Tätigkeit an einer Kölner Hochschule Einkommen erzielen, reicht als Nachweis auch eine von der Kölner Hochschule ausgestellte Bescheinigung über den beruflich zwingenden Anlass.

Darüber hinaus ist der amtliche Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" vollständig auszufüllen. Gegebenenfalls ist der Abschnitt "ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig" zu nutzen.

Amtlicher Vordruck zur Erklärung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung (§ 7 Absatz 2 KFA-Satzung)
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12. c) Teilnahme an Eigentümerversammlungen

Bei Teilnahmen an einer Eigentümerversammlung oder zum Ortstermin in einer Immobilie reicht die Einladung zur Eigentümerversammlung oder ein vergleichbarer Nachweis.

In dem Nachweis muss die Immobilie konkret bezeichnet sein.

Darüber hinaus ist der amtliche Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" vollständig auszufüllen. Gegebenenfalls ist der Abschnitt "ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig" zu nutzen.

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12. d) Teilnahme an Gesellschafter/Aktionärsversammlungen

Bei Teilnahmen an einer Gesellschafter- oder Aktionärsversammlung reicht die Einladung zur Versammlung.

Darüber hinaus ist der amtliche Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" vollständig auszufüllen. Gegebenenfalls ist der Abschnitt "ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig" zu nutzen.

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12. e) Teilnahme an Vorstellungsgesprächen

Bei Teilnahmen an einem Vorstellungsgespräch reicht die Einladung zum Vorstellungsgespräch. Darüber hinaus ist der amtliche Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" vollständig auszufüllen. Gegebenenfalls ist der Abschnitt "ich bin gewerblich beziehungsweise freiberuflich tätig" zu nutzen.

12. f) Vereinfachtes Verfahren bei berufsbedingten "Gruppenreisen" in Köln

Wenn Sie als Gruppe berufsbedingt nach Köln reisen und hier übernachten, haben Sie die Möglichkeit, den Vordruck

Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe

als Gruppe einzureichen. Hierzu muss der Vordruck "Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe" von einer für die Gruppe verantwortlichen mitreisenden Person vollständig ausgefüllt werden.

Dieser Erklärung fügen Sie eine Liste der weiteren teilnehmenden Personen bei, die folgende Angaben umfasst:

  • Vorname
  • Nachname
  • Geburtsdatum
  • Funktion
  • An- und Abreisedatum
Teilnehmendenliste (Anlage zur Erklärung des verantwortlichen Beherbergungsgastes)

Anstelle des darüber hinaus erforderlichen Arbeitgeber*innen-Nachweises reicht es bereits jetzt, wenn der/die Arbeitgeber*in den Gästen die Reise bucht und zahlt.

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13. Kann ein abgeändertes Formular statt des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für die Erklärung des Beherbergungsgastes verwendet werden?

Grundsätzlich nein. Da es sich um einen amtlichen Vordruck handelt, sind Ergänzungen oder Abänderungen nicht zulässig.

Ausnahmsweise darf in den unter Punkt 12 a) - e) genannten Fällen (Student*innen, Gastdozent*innen, Teilnahme an Eigentümerversammlungen, Teilnahme an Aktionärsversammlungen, Vorstellungsgespräche) das Feld für gewerblich beziehungsweise freiberuflich Tätige genutzt und ein entsprechender Hinweis auf die Berufsgruppe (zum Beispiel Student*in) eingefügt werden.

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14. Darf ich in dem amtlichen Vordruck Felder unausgefüllt lassen oder streichen?

Nur Vordrucke, die vollständig ausgefüllt sind, erfüllen die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Kulturförderabgabe. Sollten Felder offengelassen oder durchgestrichen sein, gilt der Vordruck als nicht vollständig ausgefüllt.

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15. Ich buche meinen Aufenthalt regelmäßig in derselben Unterkunft. Muss ich die Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe beziehungsweise über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung für jeden einzelnen Aufenthalt abgeben oder reicht ein einmaliges Ausfüllen?

Die Erklärung des Beherbergungsgastes muss für jeden einzelnen Aufenthalt abgegeben werden. Dies gilt auch bei regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalten (zum Beispiel Dauerbuchern). Andernfalls muss der Beherbergungsbetrieb die Kulturförderabgabe einziehen.

Sofern ein Beherbergungsgast sich beispielsweise 7 Tage in einem Hotel aufhält, hiervon aber nur 5 Tage aus beruflich zwingenden Gründen und 2 Tage aus privatem Interesse, so darf der Gast die in § 7 Absatz 2 KFA-Satzung vorgesehene Erklärung über die beruflich zwingende Erforderlichkeit der Beherbergung nur für den Zeitraum von 5 Tagen abgeben. Für die 2 Tage, für die keine Erklärung abgegeben wurde, ist die Kulturförderabgabe vom Beherbergungsbetrieb einzuziehen.

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16. Unterliegen Schülerreisen der Besteuerung?

Grundsätzlich ja. Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schüler*innen oder deren Eltern organisiert werden (zum Beispiel Abiturfahrten), stellen steuerpflichtigen privaten Übernachtungsaufwand dar.

Ausnahmsweise ist eine Übernachtung von Schüler*innen jedoch nicht steuerpflichtig, wenn es sich um eine nach den Schulgesetzen teilnahmepflichtige Schulveranstaltung handelt. Zum Nachweis hierfür ist eine Sammelbestätigung durch die jeweilige Schulleitung ausreichend, die die Namen der Teilnehmer*innen und den Grund des Aufenthaltes enthält.

Eine Erklärung des Beherbergungsgastes ist in diesem Fall ausnahmsweise entbehrlich.

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17. Welche Beherbergungen sind von der Kulturförderabgabe ausgenommen, weil sie der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs dienen?

17. a) Obdachlose/Asylsuchende

Die Unterbringung von Obdachlosen und Asylsuchenden dient der Vermeidung von Obdachlosigkeit und unterliegt nicht der Besteuerung. Hierbei ist es unerheblich, ob die Unterbringung in einem Asylbewerber- beziehungsweise Flüchtlingswohnheim oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgt. Eine Erklärungspflicht der Untergebrachten besteht in diesen Fällen nicht. Die Erklärung nimmt der Beherbergungsbetreiber vor.

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17. b) Vorübergehende Unbewohnbarkeit der Wohnung

Wenn der Beherbergungsaufwand dadurch entsteht, dass die Wohnung (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten) unbewohnbar ist, dient er der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs und unterliegt somit nicht der Besteuerung. Erforderlich ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes, dass die Beherbergung wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung erfolgte. Der Erklärung ist ein Nachweis beizufügen, in dem die unbewohnbare Immobilie konkret bezeichnet ist.

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17. c) Geflüchtete ukrainische Staatsbürger*innen

Einige aus der Ukraine Geflüchtete übernachten auf eigene Kosten vorübergehend in einem Hotel oder einem anderen Beherbergungsbetrieb in Köln. Da diese Beherbergung dem Grundbedarf des Wohnens dient, fällt – genauso wie bei der Unterbringung durch uns – keine Kulturförderabgabe an.

Den Gastgeber*innen ist ein amtliches Ausweisdokument der Ukraine vorzulegen. Zudem ist eine Erklärung mit dem Text "Ich bin aus der Ukraine geflüchtet." in deutscher, englischer oder ukrainischer Sprache zu unterzeichnen, um die Befreiung von der Kulturförderabgabe nachzuweisen. Die Gastgeber*innen sind verpflichtet, eine Kopie des Ausweisdokuments und die unterzeichnete Erklärung als Teil des Buchungsvorgangs aufzubewahren (§ 7 Absatz 2 Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln).

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18. Sind Schwerbehinderte von der Kulturförderabgabe befreit?

Nein. Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe enthält keine Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel Schwerbehinderung) eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre.

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19. Müssen Kölner Bürger auch die Kulturförderabgabe bezahlen?

Jeder Gast, der nicht belegen kann, dass die Beherbergung beruflich zwingend veranlasst ist, muss die Kulturförderabgabe zahlen.

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20. Wie wird die Abgabe bemessen?

Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer (aber ohne die Kulturförderabgabe).

Beispiel:

Unterstellter Netto-Preis (ohne Kulturförderabgabe)100,00 Euro
7% Mehrwertsteuer auf Übernachtung7,00 Euro
Bemessungsgrundlage (Nettopreis plus 7% Mehrwertsteuer)107,00 Euro
Kulturförderabgabe (5% der Bemessungsgrundlage)5,35 Euro

 

Bei der Ermittlung des Aufwands für die Beherbergung werden Bewirtungsleistungen und weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Beherbergung (zum Beispiel Verzehr aus der Minibar, Internetnutzung, Zuschläge für Haustiere) nicht erfasst.

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21. Ist die Kulturförderabgabe umsatzsteuerpflichtig?

Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung können nur zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung geklärt werden.

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22. Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Personen die Leistung zusammen in Anspruch nehmen (zum Beispiel Doppelzimmer)?

Da der einzelne Gast Schuldner*in der Kulturförderabgabe ist, muss das Beherbergungsentgelt auf die einzelnen Personen aufgeteilt werden. Dies ist zum Beispiel von Bedeutung, wenn eine Familie gemeinsam anreist, aber nur ein Familienmitglied beruflich zwingend veranlasst in Köln ist.

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23. Wie wird die Abgabe erhoben?

Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019

Für Beherbergungen, die nach dem 31. Dezember 2019 stattfinden, gilt das Steueranmeldeverfahren.

Hiernach ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Kulturförderabgabe-Anmeldung (Steueranmeldung) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Steueramt abzugeben.

In dieser Anmeldung hat der Abgabenentrichtungspflichtige die Höhe der Kulturförderabgabe selbst zu berechnen.

Der Vordruck für die Steueranmeldung ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:

/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Dort muss unter der Überschrift "Vordrucke für Beherbergungsbetriebe" das Formular "Steueranmeldung" ausgewählt werden.

Dieses Formular kann auch unmittelbar durch den nachfolgenden Link aufgerufen werden:

Amtlicher Vordruck für die Kulturförderabgabe-Anmeldung (Steueranmeldung)

Die errechnete Kulturförderabgabe ist bis zum 30. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse Köln unter Angabe des für den Beherbergungsbetrieb vergebenen Kassenzeichens zu entrichten; hierzu ergeht keine gesonderte Aufforderung.

Die Steueranmeldung gilt gemäß §§ 164, 168 Abgabenordnung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Ein Bescheid ist entbehrlich und wird nicht erstellt.

Sofern der Abgabenentrichtungspflichtige bzw. die Betreiber*in des Beherbergungsbetriebes mit der Steueranmeldung nicht einverstanden ist, kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Insoweit wird auf die Informationen auf dem Anmeldeformular verwiesen.

 

Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019

Für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019 gilt weiterhin das Steuererklärungsverfahren. Nach diesem Verfahren reicht die Betreiberin des Beherbergungsbetriebes, bzw. der Abgabenentrichtungspflichtige bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlichem Vordruck beim Steueramt ein.

Darin erklärt er die Bemessungsgrundlagen. Das Steueramt berechnet hieraus die Kulturförderabgabe und erteilt einen Bescheid. Die Abgabe ist dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe an die Stadtkasse Köln zu entrichten.

Der Vordruck für die Abgabenerklärung ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:

/politik-und-verwaltung/finanzen/kulturfoerderabgabe

Dort muss unter der Überschrift "Vordrucke für Beherbergungsbetriebe" das Formular "Abgabenerklärung" ausgewählt werden.

Dieses Formular kann auch unmittelbar durch den nachfolgenden Link aufgerufen werden:

Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen (Abgabenerklärung)
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24. Wo finde ich die Vordrucke zur Abgabenerklärung (für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019) und zur Steueranmeldung (für Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019)?

Der Vordruck für die Abgabenerklärung (für Beherbergungen bis zum 31. Dezember 2019) ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:

Kulturförderabgabe

Dort muss unter der Überschrift "Vordrucke für Beherbergungsbetriebe" das Formular "Abgabenerklärung" ausgewählt werden.

Dieses Formular kann auch unmittelbar durch den nachfolgenden Link aufgerufen werden:

Amtlicher Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe für Beherbergungsleistungen (Abgabenerklärung)

Der Vordruck für die Steueranmeldung (für Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019) ist unter folgender Adresse im Internetauftritt hinterlegt:

Kulturförderabgabe

Dort muss unter der Überschrift "Vordrucke für Beherbergungsbetriebe" das Formular "Steueranmeldung" ausgewählt werden.

Dieses Formular kann auch unmittelbar durch den nachfolgenden Link aufgerufen werden:

Amtlicher Vordruck für die Kulturförderabgabe-Anmeldung (Steueranmeldung)
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25. Fällt die Kulturförderabgabe auch bei Stornogebühren an?

Nein.

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26. Besteht bei Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden (sogenannte no shows), auch eine Abgabenpflicht?

Ja. Nach § 2 der KFA-Satzung ist Gegenstand der Kulturförderabgabe, der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Somit unterliegen auch Übernachtungen, die nicht in Anspruch genommen werden und nicht vorab storniert werden, der Kulturförderabgabe.

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27. Wonach bemisst sich die Kulturförderabgabe, wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde?

Auch in diesen Fällen ist der Betrag als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, den der Beherbergungsgast für die reine Beherbergung gezahlt hat. Hierbei sind zwei Unterscheidungen zu beachten:

1.   Zahlung des Beherbergungspreises an die Veranstalter*in beziehungsweise die Reservierungsplattform (mittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):

Hier wird regelmäßig nur ein Teil der Zahlung des Beherbergungsgastes an den Beherbergungsbetrieb weitergeleitet. Der Restbetrag wird als Provision einbehalten. In einem solchen Fall ist nur der durch die Reservierungsplattform beziehungsweise den Veranstalter an den Beherbergungsbetrieb gezahlte beziehungsweise weitergeleitete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) Bemessungsgrundlage für die Kulturförderabgabe, nicht aber die einbehaltene Provision.

 

2.   Zahlung des Beherbergungspreises durch den Gast an den Beherbergungsbetrieb (unmittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):

Hier leitet regelmäßig der Beherbergungsbetrieb eine Provision für die Vermittlung des Beherbergungsgastes an die Reservierungsplattform beziehungsweise den Veranstalter weiter. Der (gesamte) vom Beherbergungsgast an den Beherbergungsbetrieb gezahlte Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Kulturförderabgabe.

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28. Werden die beim Beherbergungsbetrieb eingereichten Erklärungen überprüft? Wer ist verantwortlich, wenn ein Gast falsche Angaben macht?

Erklärt der Beherbergungsgast, dass die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist, ist diese Erklärung vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren und dem Steueramt auf Verlangen vorzulegen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt beim Beherbergungsgast.

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29. Was soll das Hotel machen, wenn ein Gast sich weigert, die Kulturförderabgabe zu zahlen?

Die Situation ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Gast sich weigert, die Mehrwertsteuer zu zahlen. Wenn ihm gleichwohl die Leistung gewährt wird, ist die Mehrwertsteuer abzuführen.

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30. Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Köln die Erstattung der Kulturförderabgabe beantragen?

Der Beherbergungsgast kann die Erstattung der Kulturförderabgabe bei uns beantragen. Die Erstattung erfolgt, wenn die Kulturförderabgabe vom Beherbergungsbetrieb eingezogen und an uns entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Kulturförderabgabe unterfiel. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 KFA-Satzung (Erklärung des Gastes gegenüber der Stadt). Dem Antrag sind die entsprechenden Belege insbesondere die Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe beziehungsweise zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung beizufügen.

Das Erklärungsformular kann hier heruntergeladen werden
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31. Gibt es ein Formular "Erstattungsantrag"?

Nein, es gibt kein Antragsformular. Es genügt ein schriftlicher Antrag, dem die entsprechenden Belege insbesondere die Erklärung des Beherbergungsgastes zur Kulturförderabgabe beziehungsweise zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung beizufügen sind.  

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32. Darf das Hotel Erstattungen auch im Nachhinein tätigen?

Vor Abgabe der Steueranmeldung durch den Beherbergungsbetrieb gegenüber der Stadt Köln (§ 7 KFA-Satzung) kann der Beherbergungsbetrieb Erstattungen vornehmen und diese bei der Steueranmeldung berücksichtigen.

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33. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Abfrage der persönlichen Daten des Gastes?

Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zufolge ist in Nordrhein-Westfalen - anders als in anderen Bundesländern - der Gast und nicht der Hotelier Steuerschuldner. Demnach muss auch der Gast als Steuerschuldner*in die entsprechende Steuererklärung abgeben, dass er nicht steuerpflichtig übernachtet.

Die  Abgabe dieser Erklärung ist freiwillig, jedoch erforderlich, wenn die Zahlung der Kulturförderabgabe vermieden werden soll. Hierbei dient die Angabe der persönlichen Daten des Gastes, wie zum Beispiel des Geburtsdatums zur eindeutigen Identifikation der Steuerschuldner*in. Dies ist erforderlich, um die Erklärung zu überprüfen und bei einer Falscherklärung die erforderlichen Schritte einleiten zu können.

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34. Verstößt das Einholen der Erklärungen zur beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Beherbergung gegen die Datenschutzbestimmungen?

Nein.

Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW,) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden eingehalten.

Alle Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.   Zurück

35. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe?

Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 (Abkürzung: KFA-Satzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die KFA-Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln, Nr. 48, vom 19. November 2014, Seite 997 ff. veröffentlicht und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen nach dem 30. November 2014 anwendbar.

Die Neuregelungen der 2. Änderungssatzung vom 08. September 2019 finden Anwendung auf Beherbergungen nach dem 30. September 2019.

Die weiteren Neuregelungen der am 12. Dezember 2019 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen 3. Änderungssatzung finden Anwendung auf Beherbergungen nach dem 31. Dezember 2019.

Die Satzung selbst beruht auf Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung (GO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Die Kulturförderabgabe wird als direkte örtliche Aufwandsteuer erhoben.

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36. Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Kulturförderabgabe erhalten?

Für Fragen zur Kulturförderabgabe haben wir eine Hotline eingerichtet. Wir beantworten Ihren Fragen zur Abgabe fachkundig unter der Telefonnummer 0221/ 221-96913.

Montags bis donnerstags von 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr, sowie freitags von 9 bis 12 Uhr.

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