Nachdem zum 1. Mai 2004 die Vergnügungssteuersatzung neu gefasst wurde, ist zur Beseitigung von aufgekommenen Zweifelsfragen zusätzlich eine Auslegungsrichtlinie erarbeitet worden, in der die einzelnen Tatbestände, die für die Vergnügungssteuerpflicht von Tanzveranstaltungen relevant sind, zusammengefasst wurden.

Ziel war es, die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale transparenter zu fassen, um somit potentiellen Veranstaltern eine verlässliche Einschätzung zu ermöglichen, in welchen Fällen eine Tanzveranstaltung in Köln Vergnügungssteuerpflichtig ist. Die für die Veranstalter wesentlichen Inhalte finden Sie als Download zusammengefasst.

Die Auslegungsrichtlinie enthält gegenüber den Regelungen der Vergnügungssteuersatzung keine neuen Tatbestände, sondern dient lediglich der Klarstellung unter Einbeziehung der ständigen Rechtsprechung sowie der gesetzlich vorgegebenen Grundlagen.

Diese Richtlinie behält auch nach der ab 1. Januar 2006 geltenden Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art weiterhin ihre Gültigkeit.

Wortlaut der Richlinie

Vergnügungssteuer

hier: Besteuerung von „Tanzveranstaltungen gewerblicher Art"
Auslegungsrichtlinie zu Paragraph 2 Nr. 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art in der jeweils gültigen Fassung.

Veranstaltungen in Köln, die in den einschlägigen Medien, im Internet, auf Flyern, auf Plakaten, in Vorverkaufsstellen oder in sonstiger Weise als „Party etc." beworben werden, sind zunächst als steuerpflichtige Tanzveranstaltungen anzusehen, soweit keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen. Die Steuer ist bei der Anmeldung durch den Veranstalter zu entrichten.

KriteriumBemerkungen

Um welche Art von Veranstaltung handelt/e es sich?

Lässt bereits der Name der Veranstaltung auf Tanz schließen, zum Beispiel Party-Fever, Rockgarden, Soul-Channel, Clubbing, Disco, Latina, Clubstar Night, Singleparty, Walzernacht, Ball und vieles mehr?
Wie wird/wurde die Veranstaltung beworben?

Ist unter anderem durch die Verwendung von Tanz suggerierenden Schlagworten in der Bewerbung, zum Beispiel Techno, Rave, House, Disco, Dancefloor, Drum & Bass und so weiter - wobei diese Begriffe für sich allein genommen lediglich musikalische Stilrichtungen bezeichnen - für den Besucher erkennbar, dass die Veranstaltung auf das Vergnügen am Tanz ausgerichtet ist und/oder wird ausdrücklich auf Tanz hingewiesen, zum Beispiel „Tanz bis in den frühen Morgen", „Tanz der einsamen Herzen", „...immer tanzfreudiges Publikum", „...diesmal wird getanzt", ...tanzbare Musik"? Sind diesbezügliche Hinweise auf Plakaten oder auf Eintrittskarten vorhanden?

Ist/war in den Veranstaltungsräumen eine Tanzfläche vorhanden?

Eine Tanzfläche ist ein beschalltes Areal, welches den Besuchern die Möglichkeit zum öffentlichen Tanzen geben soll: freie abgegrenzte Fläche, die - anders als bei Konzerten - nicht als Stehplatz für die Besucher dienen und auch nicht bestuhlt sein darf. Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich.

2.
Veranstaltungen bei denen nach Prüfung  - siehe vorstehenden Fragenkatalog - feststeht, dass allein die Vorführung von Musik und Gesang, vergleichbar mit einem herkömmlichen Konzert, den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bildeten/bilden: Veranstaltung ist/war auf den akustischen Genuss, gegebenfalls auch optischen Genuss der Performance ausgerichtet), unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

3.
Soweit nach den vorstehenden Kriterien noch nicht feststeht, ob es sich ausschließlich um eine steuerpflichtige Tanzveranstaltung oder eine nicht steuerpflichtige Musikveranstaltung handelt/e, sind die nachfolgenden Prüfungen zwingend und genauestens durchzuführen.

Wie wird/wurde die Musik dargeboten?
Live-Auftritte: Gruppe, Einzelkünstler, Discjockey; Konserve: CD, LP, Tuner, Festplatte und so weiter

Sofern die Musik von einem Diskjockey dargeboten wird/wurde:
Ist der Diskjockey als reiner Präsentator von Schallplattentiteln, CD oder sonstigenTonträgern aufgetreten (reproduktiv)? Forderte er das Publikum zum Tanzen auf?

Oder hat der Diskjockey Musikereignisse durch Kombination und Verlängerung von Rhythmen und Melodien der Platten in der Form inszeniert, dass sie zwischen Collagen oder Verfremdung verschiedener bekannter Melodie- bzw. Rhythmuselemente bis hin zu eigenen Kreationen variieren (produktiv)? Forderte er das Publikum zum Tanzen auf?

Wie nennt sich der Diskjockey? Gibt es Veröffentlichungen: Internet, Fachzeitschriften etc. zu seiner Performance?

Beinhaltet/e die Veranstaltung sonstige Programmpunkte, die nicht vergnügungssteuerpflichtig sind, zumBeispiel Konzert, Lesung, Film und so weiter?
Art und Dauer dieser Darbietungen sowie Gagen der auftretenden Künstler sind durch die Vorlage der abgeschlossenen Verträge festzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, welcher zeitliche Anteil die steuerpflichtige Tanzveranstaltung betrifft/betraf.

Welches Entgelt wird/wurde bei Veranstaltungen mit steuerpflichtigen und steuerfreien Darbietungen für den Besuch der Gesamtveranstaltung erhoben?

Hier ist zu prüfen, ob der überwiegende Teil des Entgelts der Durchführung der Tanzveranstaltung dient/e. Als Entgelt gilt unter Bezugnahme auf Paragraph 10 Abs. 1 Satz 1 Vergnügungssteuergesetz die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird, einschließlich der Vorverkaufsgebühr, der Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, eines festgelegten Mindestverzehrs und der Mehrwertsteuer. Der individuelle Aufwand der Besucher für Speisen und Getränke sowie nachträgliche - vom Verzehr abhängige - "Kürzungen" des Eintrittspreises bleiben hierbei außer Ansatz.

4.
Bei gemischten Veranstaltungen, die vergnügungssteuerpflichtigen Tanz gewerblicher Art beinhalten, ist die Veranstaltung nur dann zu besteuern, wenn der überwiegende Teil der vereinnahmten Entgelte zur Durchführung der Tanzveranstaltung dient. Soweit der zeitliche Anteil der Tanzveranstaltung weniger als 50 Prozent der Gesamtveranstaltung ausmacht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Eintritt beziehungsweise das Entgelt überwiegend für die nicht steuerpflichtigen Teile der Veranstaltung verwendet wird.