Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass der Gemeinde durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt oder es entstehen Lärmbelästigungen.

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Kölner Gewerbesteueraufkommen betrug im Jahre 2023 circa 1,76 Milliarden Euro. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran jedoch durch die Gewerbesteuerumlage beteiligt. Zum Ausgleich erhält die Gemeinde einen Anteil an der Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den so genannten Real- oder Objektsteuern. Sie berücksichtigt im Gegensatz zu den Personensteuern die Leistungsfähigkeit einer Person nicht. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbetrieb beziehungsweise dessen objektive Ertragskraft besteuert. Bis einschließlich 1997 wurde über die zweite Komponente der Gewerbekapitalsteuer auch die Substanz des Gewerbebetriebs besteuert. Seit dem 1. Januar 1998 zeigt sich eine ertragsunabhängige Besteuerung noch in den Gewinnhinzurechnungen, die bestimmte Finanzierungskosten in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde diese substanzbesteuernde Komponente ausgeweitet, um das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen.

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und so genannte freie oder selbstständige Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die eigentlichen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den Finanzämtern festgestellt während die Gemeinde die Gewerbesteuer nach Anwendung des gültigen Hebesatzes festsetzt (siehe auch die folgende vereinfachte Darstellung):

I. Stufe (Finanzamt - Feststellung der Besteuerungsgrundlagen)

  1. Feststellung der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht

  2. Ermittlung des Gewerbeertrages

        Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (§§ 7, 7a, 7b GewStG)
    +  Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
    -  Kürzungen (§§ 9 und 10 GewStG)

    = Gewerbeertrag vor Abrundung

  3. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

    Abrundung des Gewerbeertrags auf volle Euro
    (abzüglich gegebenenfalls eines Freibetrages bis maximal 24.500 Euro nach § 11 Absatz 1 GewStG nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

    = verbleibender (steuerpflichtiger) Gewerbeertrag

    Steuermessbetrag (§§ 11 und 14 GewStG)
    = verbleibender Gewerbeertrag x einheitlicher Messzahl von 3,5 %
        (§ 11 Absatz 2 GewStG)

  4. Gewerbesteuermessbescheid

II. Stufe (hebeberechtigte Gemeinde - Festsetzung und Erhebung)

  1. Berechnung der Gewerbesteuer

    Steuermessbetrag (§§ 11 und 14 GewStG) x  Hebesatz für Gewerbesteuer (§ 16 GewStG)
    = Gewerbesteuer

  2. Gewerbesteuerbescheid mit Zahllast

Kontakt und Erreichbarkeit

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