Aktuelle Hinweise zur Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer)
Am 06.Februar 2024 hat der Rat  die vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) im Gebiet der Stadt Köln vom 18. November 2014 beschlossen. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli 2024.
Die Änderungen basieren auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 2022 (vgl. Beschluss 1 BvR 2868/15, u. a.). Hiernach können die Kommunen örtliche Aufwandsteuern auch auf beruflich veranlasste Übernachtungen erheben. Die Mehreinnahmen werden unter anderem dem sozialen Strukturförderfond zu Gute kommen, um die Wohlfahrtsverbände bei ihren Aufgaben zu unterstützen.  

Hier die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Keine Ausnahme von der Besteuerung für beruflich zwingende Übernachtungen ab dem 1. Juli 2024
Beruflich zwingende Übernachtungen, die ab dem 1.Juli 2024 beginnen, sind nicht mehr von der Besteuerung ausgenommen.
Übernachtungen, die vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben, sind übergangsweise weiterhin von der Besteuerung ausgenommen, solange sie ununterbrochen fortdauern.

Ausnahmen von der Besteuerung
Grundbedarf Wohnen
Übernachtungen, die der Deckung des Grundbedarfs "Wohnen" dienen (Obdachlose/Geflüchtete) sowie Übernachtungen, die dadurch veranlasst sind, dass die normalerweise bewohnte Wohnung vorübergehend unbewohnbar ist (zum Beispiel wegen Brand, Wasserschaden, Umbauarbeiten), unterliegen weiterhin nicht der Besteuerung. Zur Befreiung von der Kulturförderabgabe (Übernachtungssteuer) wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung ist eine Erklärung des Beherbergungsgastes auf amtlichem Vordruck erforderlich. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird zum 1. Juli 2024 unter "Vordrucke für Beherbergungsgäste" zur Verfügung gestellt.

Klassenfahrten
Von der Schulleitung genehmigte und von Lehrkräften begleitete Schülerreisen unterliegen nicht der Besteuerung. Der Vordruck zur Vorlage im Beherbergungsbetrieb wird zum 1. Juli 2024 unter "Vordrucke für Beherbergungsgäste" zur Verfügung gestellt.

Übernachtungen wegen medizinisch notwendiger Behandlungen
Personen, die zum Zweck einer zwingend notwendigen medizinischen Behandlung in Köln übernachten müssen, sowie aus medizinischen Gründen erforderlich Begleitpersonen werden auf Antrag nachträglich befreit. Der formlose Antrag mit entsprechenden Nachweise ist an das Steueramt der Stadt Köln zu richten.

Dauer der Besteuerung
Die Übernachtungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens 6 Monate erhoben.