Unter dem Motto "Schlichten ist besser als richten!" vermitteln Schiedspersonen ehrenamtlich in strittigen Situationen. Das Ziel der Schiedspersonen ist eine einvernehmliche und preiswerte Einigung zwischen den beteiligten Parteien.

Es gibt in Köln insgesamt 24 Schiedsamtsbezirke. Alle Kontaktdaten der für Ihren Bezirk zuständigen Ansprechpartner*innen können Sie nachfolgend aufrufen.

Schiedspersonen in Köln

Wann können Schiedspersonen helfen?

Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub und Obst aus dem Nachbarsgarten, die geöffnete Post ... Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen.

Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsperson einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen. In vielen Streitigkeiten von Bürger*innen untereinander ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend.

Etwas unterschiedlich laufen Verfahren zur Schlichtung bei Straftaten oder bei privaten Streitigkeiten.

Bei Straftaten ein Schlichtungsversuch?

In oder nach einer Konfliktsituation stellen Sie sich die Frage, wie Sie jetzt Ihre Interessen weiter verfolgen können. Der Gang zur Schiedsperson, zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft sind die Alternativen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie den Aufwand und die Kosten berücksichtigen.

Wann sollte ich mich bei einer Schiedsperson melden?

Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson einschalten:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Sie können damit eigenständig Ihr Interesse an der Ahndung der Straftat verfolgen, ohne die Justiz einzuschalten. Dabei haben Sie keine langen Wartezeiten, wenig Papieraufwand und Kosten von in der Regel nicht mehr als 25 Euro. Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann doch zu einem Gericht gehen und eine Privatklage einreichen.

Zur Polizei?

Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht.

Stellt die Staatsanwaltschaft Ihre Sache jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.

Fazit

Der Weg zur Schiedsperson ist der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.

Ablauf und Kosten eines Schiedsverfahrens § 374 Strafprozessordnung

Private Streitigkeiten unter Bürger*innen

Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten
  • Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB)
  • Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
  • Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, dann geht der Weg sofort zum Gericht.

Bei folgenden Angelegenheiten ist eine außergerichtliche Schlichtung durch eine Schiedsperson ausgeschlossen:

  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Ansprüchen aus Urkunden, Wechseln oder Schecks
  • Angelegenheiten, die aus einem Mahnverfahren zur Klage gebracht werden sollen
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Straftat (§ 404 Strafprozessordnung – StPO, "Adhäsionsverfahren")
  • Klagen, bei denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, etwa bei Bußgeldsachen oder Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
  • Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen ausländischer Urteile (§§ 323, 324 und 328 Zivilprozessordnung – ZPO), Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist erhoben werden müssen
Übersichtskarten der Gerichtsbarkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk Köln

Ablauf und Kosten des Schiedsverfahrens

Das Schiedsverfahren verläuft zügig und die Kosten sind gering. Großartiger Papierkrieg bleibt Ihnen erspart! Die einzelnen Schritte, vom Antrag bis zur Entscheidung, haben wir für Sie zusammengefasst.

Ablauf und Kosten

Schiedsperson werden

Die Tätigkeit als Schiedsperson ist ein Ehrenamt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wahl zur Schiedsperson erfolgt von den jeweiligen Bezirksvertretungen, für deren Schiedsamtsbezirk die Kandidatur vorliegt. Die Bestätigung und Ernennung als Schiedsperson erfolgt vom Amtsgericht Köln. Eine Wiederwahl ist möglich. Juristische Vorkenntnisse sind nicht notwendig. Hilfsmittel zur Ausübungen dieses Ehrenamtes, wie Fachliteratur und regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen werden Ihnen von uns zur Verfügung gestellt.

Schiedsperson werden