In zentralen Lagen und entlang der Hauptstraßen werden seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Erdgeschosse der Wohnhäuser zunehmend für Verkauf und Handel genutzt. Die häufigen Nutzerwechsel mit unterschiedlichen Warenangeboten führen in der Folge zu Umbaumaßnahmen innen wie außen, zu Änderungen der Werbeanlagen oder gar zu Nutzungsänderungen. Hierbei sind die denkmalpflegerischen Belange zu beachten:

Innenräume

© Stadtkonservator/in, Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Sofern der historische Grundriss noch vorhanden ist, soll er beibehalten werden, zumindest aber ablesbar bleiben (Wandscheiben, Unterzüge, Fußbodenbeläge et cetera).

Originale Oberflächen sind zu erhalten. Ist dies nicht möglich (zum Beispiel aufgrund von Brandschutzauflagen), so sind sie fotografisch zu dokumentieren und unterhalb der Verkleidungen zu erhalten. Die Verkleidungen müssen dann reversibel gestaltet werden.

Originale Ausstattung darf nicht entfernt oder zerstört werden. Es soll versucht werden, diese zu integrieren. Ist dies nicht umzusetzen, ist eine Entfernung und Verbringung an einen anderen Ort (beispielsweise Museum) in vorheriger Abstimmung mit uns möglich.

Fassaden und Schaufenster

  • Die vorhandene originale Gliederung an den Fassaden (Wandoberfläche, Fenster- und Türöffnungen et cetera) ist zu erhalten, erforderliche Eingriffe sind auf das Mindestmaß zu beschränken.
Fassadensanierung - Putz
  • Fenster und Türen selbst sind denkmalgerecht zu gestalten in dem für die Erbauungszeit des Hauses typischen Material, in typischer Aufteilung und Rahmenprofilierung.
Ertüchtigung bauzeitlich originaler Fenster
Fenster (Holzfenster bis etwa 1960)

Werbeanlagen

Werbeanlagen beeinflussen maßgeblich die Fassade und somit das Gesicht der Baudenkmäler. Aus diesem Grund müssen sich Werbeanlagen in ihrer Dimensionierung, Positionierung und Gestaltung der Fassadengliederung unterordnen.

Werbeanlagen

Nutzungsänderungen

Nutzungsänderungen sind aus denkmalpflegerischer Sicht möglich, wenn die damit einhergehenden erforderlichen baulichen Auflagen (Brandschutz, Arbeitsschutz, Hygienevorschriften, Technik und so weiter) mit dem Denkmalschutz vereinbar sind.

Hinweis zur Erlaubnispflicht

Bitte beachten Sie, dass Veränderungen an der Substanz und am Erscheinungsbild des Baudenkmals, aber auch Nutzungsänderungen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NW bedürfen. Was bei der Antragstellung zu beachten ist, haben wir Ihnen zusammengestellt:

Erlaubnis nach § 9 DSchG NW
Merkblatt Ladeneinrichtungen
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