Warenverkauf aus einem Fahrzeug heraus
Sie wollen auf der Straße aus einem Fahrzeug heraus leicht verderbliche Waren, wie zum Beispiel Obst und Gemüse, Brot und Backwaren, Speiseeis oder nichtalkoholische Heißgetränke zum Verkauf anbieten. Hier erfahren Sie alles zur erstmaligen Beantragung und zur Verlängerung.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag
- Warenkatalog
Stellen Sie eine Liste der Waren auf, die Sie anbieten wollen. - Fahrzeug, mit dem der Verkauf durchgeführt werden soll
Machen Sie Angaben zum Fahrzeug und zum Kennzeichen. Das jeweilige Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein. - Angabe des Zeitraumes, in dem der Verkauf erfolgen soll
- Fotokopie der gültigen Reisegewerbekarte
Wenn Sie Obst und Gemüse selber erzeugen, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. - Fotokopie der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- Fotokopie des Führerscheins
- Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins
- Personalausweis oder Nationalpass (Aufenthaltsnachweis)
- Kopie des Abnahmeprotokolls - Bescheinigung des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes
Bei Abholung der Erlaubnis sind alle Dokumente im Original vorzulegen.
Allgemeine Informationen
Der Verkauf aus einem Fahrzeug heraus wird auch als ambulanter Handel bezeichnet. Dabei unterscheidet man die Genehmigungen für
- den allgemeinen ambulanten Handel und
- den ambulanten Handel mit Speiseeis und nichtalkoholischen Heißgetränken.
Beim Verkauf aus einem Fahrzeug heraus handelt es sich außerdem um eine Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes. Diese ist nach den unten genannten Vorschriften erlaubnis- und gebührenpflichtig.
Ein fester Standort wird hierbei nicht eingenommen. Die Standzeit darf den Zeitraum von 20 Minuten nicht überschreiten.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erst beim Abholen der Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Falls Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0221 / 221-26824 oder per Fax unter: 0221 / 221-27838.
Gebühren
Die Erlaubnis für den ambulanten Handel umfasst mehrere einzelne Erlaubnisformen, für die auch einzelne Gebühren anfallen.
Diese berechnen sich wie folgt:
Verwaltungsgebühr für die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung:
Diese Gebühr beträgt 50 Euro je Monat.
Sondernutzungsgebühr für die Sondernutzungserlaubnis:
Diese Gebühr bemisst sich nach den Maßen des Fahrzeugs, inklusive der Überdachung (Länge mal Breite des eingesetzten Kraftfahrzeuges). Pro Quadratmeter Fläche, die das Fahrzeug einnimmt, fallen monatlich 11,60 Euro Gebühr an.
Sie können diese auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichten.
Rechtliche Voraussetzungen
Diverse Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes (StWG) sowie der städtischen Sondernutzungssatzung.
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