Vermarktung geschützter Tiere, Pflanzen und Erzeugnisse

Durch EG-Verordnung sind nicht nur bestimmte Tiere und Pflanzen geschützt, sondern auch Erzeugnisse, die daraus hergestellt wurden, zum Beispiel Elfenbein-Figuren, Mäntel oder Taschen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Untere Landschaftsbehörde


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-24612
E-Mail:
Untere Landschaftsbehörde



Benötigt werden

  • schriftlicher Antrag
    Per Formular entsprechend der EG-Verordnung 1808/2001; Sie finden das Formular sowie Erläuterungen hierzu in unserem Downloadservice als PDF-Datei
  • Herkunftsnachweis
    zum Beispiel den Kaufbeleg
  • Angaben zur Kennzeichnung (Ringnummer, Mikrochip, Foto)

Downloadservice

Antragsformular nach EG-Verordnung 1808/2001

Das Formular können Sie sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) herunterladen.

Service-Rufnummern

Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an, wir helfen gerne weiter.

Telefon: 0221 / 221-24877 oder 0221 / 221-34142

Weitere Informationen:

Da viele Arten durch den Handel gefährdet sind, ist die Vermarktung nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Auflistung geschützter Tiere und Erzeugnisse

Sofern Sie Ihr streng geschütztes Tier, Pflanzen oder ein Erzeugnis aus Tieren/Pflanzen abgeben möchten, etwa durch Verkauf oder Tausch, benötigen Sie hierfür eine Vermarktungsgenehmigung.

Eine Auflistung aller streng geschützten Tiere und Erzeugnisse können Sie der Datenbank beim Bundesamt für Naturschutz entnehmen:

Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz 

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Die zu erhebende Gebühr ist anzahl- und wertabhängig. Fragen Sie uns. Wir geben Ihnen gerne genauere Informationen.

Rechtliche Voraussetzungen

Artikel 8 EG-Verordnung 338/1997
Artikel 20 folgende EG-Verordnung 1808/2001



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