Transportgenehmigung
Abfälle zur Beseitigung sowie gefährliche Abfälle zur Verwertung dürfen nur gewerbsmäßig eingesammelt und befördert werden, wenn eine gültige Transportgenehmigung vorliegt. Dies regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, §§ 49 und 50. Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln, ist die untere Umweltschutzbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Ihr Ansprechpartner.
Kontakt und Erreichbarkeit
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24686
- E-Mail:
- Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Benötigt werden
- Antragsformular
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung mit den Unterlagen schriftlich einzureichen. Das Formular können Sie auf dieser Seite herunterladen. - Fragebogen zum Nachweis zur ausreichenden Berufserfahrung
Bitte fügen Sie den ausgefüllten Fragebogen den Unterlagen bei. Den Fragebogen können Sie auf dieser Seite herunterladen. - a) Firmenbezogene Unterlagen:
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
(Nur wenn eine Eintragung im Handelsregister besteht) Diese Auskunft können Sie beim Ordnungsamt mit dem Vordruck "GZR 4 Belegart 9" beantragen. Sie erhalten eine Quittung über die Beantragung. Bitte fügen Sie diese den Antragsunterlagen bei. - Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Für Personenschäden sollte die Mindestdeckungssumme 0,5 Millionen Euro betragen. Für Sachschäden einschließlich Gewässerschäden 1,5 Millionen Euro. Empfohlen wird eine unbegrenzte Deckungssumme. - Nachweis einer Umwelthaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung
Wenn Sie beispielsweise bei Ihren Tätigkeiten Zwischenlagerungen vornehmen oder auch Umladevorgänge durchführen, ist der Nachweis einer Umwelthaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich. - b) Personenbezogene Unterlagen :
- Polizeiliches Führungszeugnis
Die polizeilichen Führungszeugnisse (nicht älter als drei Monate) beantragen Sie für alle unter Nummer 2 bis 4 des Antrags aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern. Verwenden Sie den Antrag "Belegart O". Bitte fügen Sie die Quittung den Antragsunterlagen bei. - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) sind für alle der unter Nummer 2 bis 4 des Antrags aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern auf dem Vordruck "GZR 3 Belegart 9" zu beantragen. Die Quittung fügen Sie bitte den Unterlagen bei. - Nachweis der Fachkunde
Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die regelmäßige Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen, mindestens alle drei Jahre ist zusätzlich vorgesehen. Siehe Verordnung zur Transportgenehmigung, § 3 und 6. - Nachweis der praktischen Tätigkeiten
Reichen Sie uns bitte einschlägige Unterlagen oder Bescheinigungen ein. Aus diesen Unterlagen müssen die konkret ausgeübten Tätigkeiten im Hinblick auf die im Anhang zur Verordnung zur Transportgenehmigung geforderten Kenntnisse hervorgehen. Bitte fügen Sie dem Antrag den ausgefüllten Fragebogen zum Nachweis zur ausreichenden Berufserfahrung bei. - Angaben zum Umfang der Genehmigung
Bitte teilen Sie uns auch folgende Angaben mit: das Einsammlungsgebiet, die Laufzeit der beantragten Genehmigung und die Abfallarten. Zum Einsammlungsgebiet : Wenn Sie bundesweit Abfälle einsammeln und befördern wollen, benötigen wir keine detaillierten Angaben zu Kreisen oder Bundesländer. Zur Laufzeit der beantragten Genehmigung: Sie können entweder einen unbefristeten oder einen befristeten Antrag, bespielsweise auf 10 Jahre stellen. Zu den Abfallarten: Bitte benennen Sie die Abfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung -AVV- mit Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung. Falls Sie beabsichtigen sämtliche Abfälle nach der AVV einzusammeln und zu befördern, ist eine Auflistung der Abfälle nicht erforderlich.
Downloadservice
Ausnahmen
Keine Transportgenehmigung benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Transporte von eigenen Abfällen. Beispielsweise wenn Sie als Abfallerzeugerin oder Abfallerzeuger nur die in ihrem Betrieb oder bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle transportieren.
- Bei einer privaten Entsorgung von Abfällen. Der Transport der Abfälle wird nicht mit der Absicht durchgeführt, Gewinne zu erzielen.
- Transporte von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung.
- Transporte von Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
- Transporte von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sofern Sie Ihre Tätigkeit mit dem Nachweis der Fachbetriebseigenschaft beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft angezeigt haben.
- Transporte von Herstellern und Betreibern, die Abfälle freiwillig zurücknehmen und von der Transportgenehmigungspflicht freigestellt sind (§ 25 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).
- Transporte von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. (Dies entspricht zurzeit folgenden Abfallschlüsselnummern: 170101, 170102, 170103, 170107, 170302, 170504, 170506, 170802, 200202)
Gebühren
Nach den derzeit gültigen Regelungen wird die Gebührenhöhe nach dem bei der Bearbeitung entstandenen Verwaltungsaufwand berechnet. Diese muss innerhalb des nachfolgenden Gebührenrahmens liegen:
- Für eine erstmalige Genehmigung beträgt die Mindestgebühr 250 Euro, die Höchstgebühr 5.000 Euro.
- Für eine Änderungsgenehmigung beträgt die Mindestgebühr 50 Euro, die Höchstgebühr 5.000 Euro.
Weitere Informationen
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie Fragen zur Transportgenehmigung haben können Sie uns gerne anrufen.
Telefon: 0221/ 221-25381 und 0221/ 221-23562
Hinweis
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle ohne die erforderliche Transportgenehmigung einsammelt und befördert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Rechtsgrundlagen
War dieser Artikel hilfreich für Sie?
Ihre Meinung ist uns wichtig:
Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.