Präparation tot aufgefundener Tiere/Entnahme von Froschlaich
Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind alle heimischen Wirbeltiere geschützt. Ausgenommen sind lediglich einige Mäusearten sowie die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wie Rehe, Wildschweine, Dachse.
Kontakt und Erreichbarkeit
Untere Landschaftsbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24612
- E-Mail:
- Untere Landschaftsbehörde
Benötigt werden
- schriftlicher formloser Antrag
- Nachweis, dass die Entnahme dem Zweck der Forschung und Lehre dient
- gegebenenfalls Herkunftsnachweis
Weitere Informationen
Eine Präparation tot aufgefundener Tiere kann nur genehmigt werden, wenn dies zu Zwecken von Forschung und Lehre geschieht, zum Beispiel Schule oder Universität.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Genehmigung für die Präparation zu privaten Zwecken zu erteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu beachten. Tot aufgefundene Tiere befinden sich im Eigentum der zur Jagd berechtigten Person, sodass eine Inbesitznahme strafrechtliche Folgen haben kann.
Die Entnahme von Froschlaich kann ebenfalls nur für Lehrzwecke genehmigt werden.
Service-Rufnummern
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an, wir helfen gerne weiter.
Telefon: 0221 / 221-24877
Telefon: 0221 / 221-34142
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
gebührenfrei
Rechtliche Voraussetzungen
§ 43 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz, § 43 Absatz 8 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz, Bundesjagdgesetz
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