Präparation tot aufgefundener Tiere/Entnahme von Froschlaich

Durch das Bundesnaturschutzgesetz sind alle heimischen Wirbeltiere geschützt. Ausgenommen sind lediglich einige Mäusearten sowie die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wie Rehe, Wildschweine, Dachse.

Kontakt und Erreichbarkeit

Untere Landschaftsbehörde


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-24612
E-Mail:
Untere Landschaftsbehörde



Benötigt werden

  • schriftlicher formloser Antrag
  • Nachweis, dass die Entnahme dem Zweck der Forschung und Lehre dient
  • gegebenenfalls Herkunftsnachweis

Weitere Informationen

Eine Präparation tot aufgefundener Tiere kann nur genehmigt werden, wenn dies zu Zwecken von Forschung und Lehre geschieht, zum Beispiel Schule oder Universität.

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Genehmigung für die Präparation zu privaten Zwecken zu erteilen. In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu beachten. Tot aufgefundene Tiere befinden sich im Eigentum der zur Jagd berechtigten Person, sodass eine Inbesitznahme strafrechtliche Folgen haben kann.

Die Entnahme von Froschlaich kann ebenfalls nur für Lehrzwecke genehmigt werden.

Service-Rufnummern

Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an, wir helfen gerne weiter.

Telefon: 0221 / 221-24877
Telefon: 0221 / 221-34142

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

gebührenfrei

Rechtliche Voraussetzungen

§ 43 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz, § 43 Absatz 8 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz, Bundesjagdgesetz



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