Fällung/Rückschnitt auf Privatgrundstücken
Wenn Sie Ihren geschützten Baum fällen oder durch Rückschnitt derart verändern möchten, dass hierdurch sein charakteristisches Aussehen oder das weitere Wachstum beeinträchtigt wird, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung.
Kontakt und Erreichbarkeit
Untere Landschaftsbehörde
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24612
- E-Mail:
- Untere Landschaftsbehörde
Benötigt werden
- Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Ein Lageplan im Maßstab 1:250
in dem die Standorte aller auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sowie deren Art, Stammumfang in ein Meter Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser einzutragen und die zur Entfernung beziehungsweise Veränderung beantragten Bäume markiert sind. Von dem Lageplan kann abgesehen werden, wenn Sie uns beispielsweise anhand einer Lageskizze den Standort des geschützten Baums oder der geschützten Bäume auf ihrem Grundstück ausreichend darstellen. - Aussagekräftige Fotos der Bäume
von den zur Entfernung beziehungsweise zu Veränderung beantragten Bäumen. - Eine rechtsverbindliche Erklärung
zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen - Eine rechtsverbindliche Erklärung,
ob eine Ausgleichszahlung geleistet oder ob eine entsprechende Ersatzpflanzung unter Angabe des zur Verfügung stehenden Grundstücks vorgenommen wird - bei Bauvorhaben: zusätzlich Lageplan
im Maßstab 1:250, in den sowohl das geplante Bauvorhaben als auch die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume, deren Standort, Art, Stammumfang in ein Meter Höhe über dem Erdboden und Kronendurchmesser einzutragen sind. Gleiches gilt für die von der Baumaßnahme potenziell betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken. Beizufügen ist in solchen Fällen die Bevollmächtigung durch den Nachbareigentümer.
Downloadservice
Service-Rufnummern
| für die Stadtbezirke | Erreichbarkeit | Telefon |
|---|---|---|
| Sachgebietsleitung Baumschutz Innenstadt | Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr | 0221 / 221-21327 |
| Rodenkirchen und Porz | Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr | 0221 / 221-24632 |
| Lindenthal | Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr | 0221 / 221-24167, 221-24632 |
| Ehrenfeld und Chorweiler | Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr | 0221 / 221-24167 |
| Nippes, Kalk und Mülheim | Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr | 0221 / 221-24042 |
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Sie nur dann, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sind oder eine durch diese bevollmächtigte Person.
Bei Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück muss daher Ihr Nachbar den Antrag stellen. Sollten hierüber Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Nachbarn bestehen, müssen Sie zunächst einen zivilrechtlichen Titel, das heißt, ein Urteil oder einen Schlichterspruch der Schiedsstelle erwirken, welcher die Eigentümerin oder den Eigentümer zur Baumentfernung oder -veränderung verpflichtet.
Geschützte Bäume
Geschützt sind alle Bäume ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern mindestens 2 Einzelstämme einen Umfang von 50 Zentimeter und mehr haben.
Gemessen wird grundsätzlich in einer Höhe von 1 Meter ab dem Erdboden.
Auch Alleen, Baumreihen und Baumgruppen sind geschützt, wenn mindestens drei Bäume einen Stammumfang von über 50 Zentimeter haben. In diesen Alleen, Baumreihen und -gruppen sind alle Bäume geschützt, die einen Stammumfang von mindestens 30 Zentimeter haben.
Zudem fallen unter den Schutz der Satzung alle baumförmig gewachsenen Sträucher, wie zum Beispiel der Weissdorn, sofern auch hier der Mindeststammumfang von 100 Zentimeter in einem Meter Höhe gegeben ist.
Unabhängig vom Stammumfang fallen folgende Bäume nicht unter den Schutz der Satzung:
- Säulenpappeln
- Koniferen (wie zum Beispiel Fichte, Kiefer, Tanne, Lärche, Zeder) mit Ausnahme der Eibe, die ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter geschützt ist sowie
- alle Obstbäume mit einem Kronenansatz unter 1,60 Meter mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien, die ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter geschützt sind.
Baumschutz bei Bauvorhaben
Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, müssen Sie dem Bauantrag oder einem über die planungsrechtliche Frage hinausgehenden Bauvorbescheidsantrag eine Erklärung hinsichtlich des Baumbestandes beifügen.
Diese beinhaltet, dass für die Durchführung des Bauvorhabens keine nach der Satzung geschützten Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen. Ist dies nicht der Fall, muss ein Antrag auf Erlaubnis zur Fällung oder Veränderung gestellt werden.
Unter Berücksichtigung des vorhandenen Baumbestandes müssen Sie die Bauplanung so gestalten, dass geschützte Bäume nur minimal entfernt werden müssen.
Die Erlaubnis nach § 6 Absatz 5 der Baumschutzsatzung gilt lediglich im Rahmen und ab Zugang der erteilten Baugenehmigung.
Ersatzpflanzung/Ausgleichszahlung
Die Baumschutzsatzung enthält die Verpflichtung für die Eigentümerin oder den Eigentümer, bei genehmigten Fällungen Ersatzpflanzungen durchzuführen. Die in der Anlage der Baumschutzsatzung beigefügte Gehölzliste enthält hierzu eine Auswahl heimischer Pflanzungen.
In der Regel ist je angefangener Meter Stammumfang eine Ersatzpflanzung mit einem Baum gemäß der Gehölzliste (Stammumfang 20 Zentimeter) erforderlich. Wächst der Baum nicht an so ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
Falls keine Pflanzung möglich ist, muss eine sogenannte Ausgleichszahlung geleistet werden. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wert des Baumes, mit dem eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, und beträgt 678 Euro pro angefangenen Meter Stammumfang. Dies schließt eine Pflanzkostenpauschale (30 Prozent des Nettoerwerbspreises) ein.
Was ist in der Vogelbrutzeit zu beachten?
Wenn Ihnen die Genehmigung zur Fällung oder Veränderung Ihres Baumes vorliegt, müssen Sie außerdem die artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes beachten. Hiernach ist es insbesondere verboten, Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Dies dient insbesondere dem Schutz von brütenden Vögeln, Fledermäusen, Eichhörnchen und anderen wildlebenden Tierarten. Daher bitten wir Sie, die Bäume auf vorhandene Tiere zu kontrollieren, insbesondere innerhalb der Brutzeiten vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres.
Vorsprache
Anträge auf Baumfällung/-rückschnitt richten Sie bitte an uns. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Fällung/Veränderung mindestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme ein. Da die jeweilige Bezirksvertretung zu beteiligen ist oder zu entscheiden hat, kann sich die Bearbeitungszeit auch verlängern. Es empfiehlt sich daher eine möglichst frühzeitige Antragstellung.
Sofern aufgrund Ihres Antrages ein Ortstermin erforderlich ist, wird sich die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gebühren
Für eine volle oder teilweise behördliche Erlaubnis zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume wird eine Grundgebühr von 65 Euro erhoben. Ferner muss für jeden Baum, für den eine Veränderung oder Entfernung genehmigt wird, eine "baumabhängige Gebühr" in Höhe von 17,50 Euro entrichtet werden.
Für die komplette Ablehnung Ihres Antrages zur Entfernung oder Veränderung geschützter Bäume wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der bei einer Genehmigung fälligen Gebühr erhoben.
Bei einer teilweisen Ablehnung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent baumabhängigen Gebühr für die abgelehnten Bäume erhoben sowie zusätzlich für den genehmigten Teil eine Grundgebühr von 65 Euro und 17,50 Euro für jeden Baum.
Für die Verlängerung der Gültigkeit einer bereits erteilten Erlaubnis wird eine Gebühr von 32 Euro erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
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