Brunnen/Entnahme von Grundwasser

Wenn Sie mit einem Brunnen Grundwasser fördern möchten, so benötigen Sie dafür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Kontakt und Erreichbarkeit

Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-24686
E-Mail:
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft



Servicenummern und weitere Hinweise

Bitte nehmen Sie, bevor Sie die Anzeige einreichen beziehungsweise den Antrag stellen, mit uns Kontakt auf.

Telefon: 0221 / 221-34935 und 221-20299.

Zudem sollten Sie im Vorfeld klären, ob sich das betreffende Grundstück in einem Wasserschutzgebiet oder auf einer Altlastfläche befindet. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter Wasserschutzzonen und Auskunft zu Altlasten.

Auskunft zu Wasserschutzzonen 
Auskunft zu Altlasten 

Allgemeine Informationen

Erlaubnisfrei sind lediglich Grundwasserentnahmen für den Eigenbedarf (also nicht bei Weitergabe an Dritte oder zur gewerblichen Nutzung), beispielsweise für Ihren Haushalt oder Ihren landwirtschaftlichen Hofbetrieb.

Diese müssen aber trotzdem in jedem Fall der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden, bei Nutzung als Trinkwasser darüber hinaus dem Gesundheitsamt sowie dem Wasserwerksbetreiber (RheinEnergie AG).

Liegt das Grundstück in einer Wasserschutzzone oder auf einer Altlastfläche, ist zu beachten:

Innerhalb einer Wasserschutzzone ist für den Bau des Brunnens unabhängig von der Erlaubnispflicht eine Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzzonenverordnung notwendig.

Auf Altlastflächen ist die Niederbringung von Brunnen generell verboten.

Erlaubnisfreie Brunnen/Anzeigepflicht

Erlaubnisfreie Brunnen werden unterteilt in:

Brunnen, aus denen Trinkwasser gefördert wird

Diese unterliegen unabhängig von der Fördermenge der Überwachung durch das Gesundheitsamt.

Trinkwasser ist Wasser, das als Lebensmittel oder für den sonstigen menschlichen Gebrauch verwendet wird (beispielsweise für die Zubereitung von Speisen und Getränken, für die Körperpflege und -reinigung oder die Verwendung im Haushalt).

Vor Inbetriebnahme eines Trinkwasserbrunnens ist dieser dem Wasserwerksbetreiber, der RheinEnergie AG, und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt, Abteilung Infektions- und Umwelthygiene.

RheinEnergie AG 
Abteilung Infektions- und Umwelthygiene 

Brunnen, die zur Gartenbewässerung genutzt werden

Die erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers schließt die allgemeine Gewässeraufsicht durch die Untere Wasserbehörde nicht aus. Deshalb sind auch erlaubnisfreie Brunnen bei uns wie folgt anzuzeigen:

  • Mit einem formlosen Schreiben und einem Lageplan auf dem dem das Grundstück ersichtlich ist und - sofern bekannt - dessen Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück).

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt Grundwasserentnahme für den Eigenbedarf (erlaubnisfreie Brunnen)".

Informationen zur Grundwasserentnahme für den Eigenbedarf 

Erlaubnispflichtige Brunnen

Für alle anderen Brunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Bei einer Entnahme von über 600.000 Kubikmeter pro Jahr fällt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Grundwasserbenutzung in die Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln.

Unter dieser Menge sind wir zuständig.

Den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis können Sie formlos stellen. Bitte fügen Sie in sechsfacher Ausfertigung die Angaben und Unterlagen bei, die im "Merkblatt für die Grundwasserförderung zu Trink- und Brauchwasserzwecken (erlaubnispflichtige Brunnen)" aufgeführt sind.

Informationen zur Grundwasserförderung zu Trink- und Brauchwasserzwecken (erlaubnispflichtig) 

Informationen zum Grundwasser

In Köln steht in der Regel nach zehn bis zwölf Metern unterhalb der Erdoberfläche Grundwasser zur Förderung bereit.

An wen Sie sich bei Fragen zu Grundwasserständen, Grundwasserqualität oder allgemein zu den Grundwasserverhältnissen wenden können, finden Sie unter Auskünfte zum Grundwasser.

Auskünfte zum Grundwasser 

Gebühren

Für die wasserrechtliche Erlaubnis wird - abhängig vom Aufwand - eine Gebühr von mindestens 100 Euro erhoben.



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