Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zum 1. Juni 2012 sind Sammlerinnen, Sammler, Beförderinnen, Beförderer, Händlerinnen, Händler und Maklerinnen und Makler von Abfällen aufgefordert, ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens in Köln ist die Untere Umweltschutzbehörde beim Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft Ihr Ansprechpartner. Es sei denn, die Bezirksregierung Köln ist die zuständige Aufsichtsbehörde für Ihren Betrieb.
Kontakt und Erreichbarkeit
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24686
- E-Mail:
- Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Benötigt werden
- Antragstellung
Das Antragsformular der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (siehe Downloadservice) können Sie online ausfüllen. Bitte senden Sie uns das ausgedruckte Antragsformular mit Ihrer Unterschrift und den folgenden Unterlagen an die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft (Anschrift siehe oben). - Auflistung der Abfälle nach Abfallschlüsselnummern
Siehe Beiblatt zum oben genannten Formular. - Firmenbezogene Unterlagen
- Kopie der Gewerbeanmeldung - Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen), nicht älter als 3 Monate - Firmenbezogener Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (nur bei Eintrag im Handelsregister - Personenbezogene Unterlagen der Geschäftsführung
- Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate - Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate - Personenbezogene Unterlagen der verantwortlichen Person
- Polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate - Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
Downloadservice
Wo erhalten Sie ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister?
Eingang und Bestätigung Ihrer Anzeige
Um der Anzeigepflicht genüge zu tun, bestätigt die zuständige Behörde, Ihnen als Anzeigenden, unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Im Weiteren ist die Behörde berechtigt noch weitere Informationen, insbesondere über die Zuverlässigkeit der Anzeigenden einzuholen als auch Nebenbestimmungen zu formulieren. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen hat sie die Tätigkeit zu untersagen.
Welche Betriebe sind betroffen von der Anzeigepflicht?
Die Tätigkeit des Betriebes ist, unabhängig ob es sich um die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen handelt, vor Aufnahme der Arbeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies betrifft
- gewerbsmäßige Sammlerinnen, Sammler, Beförderer, Händlerinnen, Händler sowie Maklerinnen und Makler von nicht gefährlichen Abfällen,
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie mit nicht gefährlichen Abfällen handeln oder makeln,
- Entsorgungsfachbetriebe (EBF),
- von der Erlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz freigestellte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurück genommen werden,
- von der Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz freigestellte Sammler und Beförderer von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen nach Altfahrzeugverordnung.
Nicht erforderlich ist die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz in diesen Fällen
- Der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
- Der Betrieb ist im Besitz einer gültigen Transportgenehmigung nach § 49 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Diese gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz fort.
- Der Betrieb ist im Besitz einer Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Diese gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz fort.
Hinweis
Wenn Sie beabsichtigen, Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln, müssen Sie zusätzlich eine Anzeige für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen. Weitere Informationen, siehe Link.
Sammlerin, Sammler und Beförderer, die nicht gefährliche Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln
Als Sammlerin, Sammler und Beförderer, die nicht gefährliche Abfälle aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, sammeln, müssen Sie Ihre Tätigkeit erst zum 1. Juni 2014 anzeigen (Übergangsfrist § gemäß 72 Absatz 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz).
Kennzeichnungspflicht für Fahrzeuge
(1) Sammler und Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimeter Breite und mindestens 30 Zentimeter Höhe zu versehen. Die Warntafeln müsen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden.
Auszüge aus § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 10 Abfallverbringungsgesetz.
Servicerufnummer
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Abteilung Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft wenden. Sprechzeiten dienstags und donnerstags, 9 bis 12 Uhr, Telefon: 0221 / 221-25381.
Gebühren
Für die Vergabe der Beförderernummer und die Maklernummer fallen jeweils Gebühren in Höhe von 50 Euro an.
Rechtliche Voraussetzungen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bußgeldvorschriften Auszug aus § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 Kreilaufwirtschaftsgesetz zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz , § 26 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz , § 40 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz oder § 53 Absatz 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Kreislaufwirtschaftsgesetz Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
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