Amalgamhaltiges Abwasser
Abwasser, das bei der Zahnbehandlung in Zahnarztpraxen anfällt, enthält Quecksilberamalgam. Da Quecksilber und seine Verbindungen je nach Konzentration giftig sind, wird das Abwasser aus der Zahnbehandlung als gefährlich bewertet.
Sie dürfen dieses Abwasser daher nur dann in die Kanalisation einleiten (Indirekteinleitung), wenn es vorher in einem Amalgamabscheider behandelt wurde.
Kontakt und Erreichbarkeit
Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-24686
- E-Mail:
- Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft
Benötigt werden
- Antragsformulare
Bitte verwenden Sie das Antragsformular mit dem Anhang (Beschreibungsbogen für Amalgamabscheider) aus unserem Downloadservice. Bitte beachten Sie, dass Sie für jeden in Ihrem Betrieb vorhandenen Amalgamabscheider jeweils einen Beschreibungsbogen für Amalgamabscheider ausfüllen müssen. - Praxisgrundriss
- Örtlicher Lageplan
- Bauartzulassung der/des Amalgamabscheider/s
Ein bauartzugelassener Amalgamabscheider hat einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent der Amalgamfracht. Die Bauartzulassung wird durch das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin attestiert und liegt den Geräten bei. Benötigt wird nur das Deckblatt der Bauartzulassung! - Katasterangaben der Praxis
Gemarkung, Flur und Flurstück
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Es fallen Gebühren in Höhe von 100 Euro an. Der Gebührenbescheid wird Ihnen mit einem gesonderten Schreiben zugeschickt.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Indirekteinleitung ist genehmigungspflichtig nach dem Wasserhaushalts- und dem Landeswassergesetz.
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