Rundfunkgebührenbefreiung
Die Zahlung der Rundfunkgebühr ist eine Pflicht, für alle die ein Radio und/oder einen Fernseher besitzen. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen.
Die Befreiung können Sie für ein Radio und einen Fernseher beantragen. Es ist dabei egal, ob Sie die Programme über Antenne oder Kabel empfangen. Wenn Sie einen Kabelanschluss nutzen, müssen Sie die Gebühren hierfür weiterhin bezahlen.
Wer kann die Befreiung beantragen?
- Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen
- Personen, die Grundsicherung im Alter bekommen
- Personen, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung bekommen
- Personen, die Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bekommen
- Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen
- Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) bekommen und nicht mehr bei den Eltern leben
- Personen, die Berufsausbildungshilfe bekommen und nicht mehr bei den Eltern leben
- Personen, die Ausbildungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB lll) bekommen und nicht mehr bei den Eltern leben
- Sonderfürsorgeberechtigte
- Blinde mit dem Merkzeichen "BL" im Schwerbehindertenausweis und mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent ausschließlich aufgrund der Sehbehinderung. Zusätzlich muss das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis aufgeführt sein.
- Gehörlose Menschen oder hörgeschädigte Menschen, die sich auch mit einer Hörhilfe nicht richtig verständigen können. Zusätzlich muss das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis aufgeführt sein.
- Personen mit einem Grad der Behinderung von 80 Prozent, denen es nicht möglich ist, ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Zusätzlich muss das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis aufgeführt sein.
- Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB Xll) bekommen
- Personen, die Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) bekommen
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein steuerlicher Freibetrag nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) zuerkannt wurde
- Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einem Heim leben
Weiterführende Informationen
Den Antrag zur Befreiung von der Rundfunkgebühr stellen Sie bitte direkt bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Antragsformulare erhalten Sie in Ihrem Bezirksrathaus.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, erhalten Sie von der Agentur für Arbeit eine Bescheinigung für die Rundfunkgebührenbefreiung. Diese Bescheinigung fügen Sie bitte Ihrem Antrag bei.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Auf der Internetseite der GEZ erfahren Sie, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Rechtliche Voraussetzung
Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Weiterführende Links
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