Besteuerung von Vergnügen besonderer Art - Regelungen
Die Art der Besteuerung ergibt sich aus der Art und der Durchführung der Veranstaltung. Sie wird nach dem Entgelt, Spielumsatz oder als Pauschsteuer erhoben. Alle in Paragraph 2 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art vom 16. Dezember 2005 aufgeführten Veranstaltungen sind grundsätzlich spätestens drei Werktage vor Beginn anzuzeigen. Zur Anmeldung ist der Veranstalter verpflichtet. Dazu zählen neben dem eigentlichen Veranstalter sowie dem Eigentümer unter bestimmten Umständen auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet.
Die Satzung zur Vergnügungssteuer/Vergnügungen besonderer Art erhalten Sie hier:
Steuer nach Entgelt
Eine Steuer auf der Grundlage des erhobenen Entgelts wird bei Filmveranstaltungen in Kinos und Filmkabinen für Filme, die nicht gemäß Paragraph 14 Absatz 2 oder 7 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet sind, erhoben.
Steuersätze ab 1. Mai 2004:
20 vom Hundert des Entgelts, abzüglich hierin enthaltener Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgelts.
Pauschsteuer
Pauschsteuer (nach Raumgröße und Öffnungszeiten), Steuersätze ab 1. Januar 2006
- Tanzveranstaltungen:
je angefangene 10 Quadratmeter = 2,50 Euro - Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art:je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro
- Spielclubs und ähnliche Einrichtungen:
je angefangene 10 Qudratmeter = 32 Euro - Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Saunaclubs, FKK-Clubs und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen:je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro
- Sex- und Erotikmessen:
je angefangene 10 Quadratmeter = 3 Euro
Pauschsteuer nach Raumeinheit
Das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen: unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede Prostituierte beziehungsweise jeden Prostituierten 6 Euro pro Veranstaltungstag. Es werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zugrunde gelegt. Wird der Nachweis erbracht, dass weniger als 25 Veranstaltungstage im Kalendermonat stattgefunden haben, wird die Steuer entsprechend der Anzahl der nachgewiesenen Veranstaltungstage festgesetzt.
Pauschsteuer für Filmveranstaltungen
Filmveranstaltungen in Nachtlokalen, Bars, Saunaclubs, Massagesalons und ähnlichen Betrieben:
50 Euro je Bildschirm, Leinwand oder ähnlichem Filmbetrachtungsgerät und angefangenem Monat.
Gemischte Veranstaltungen
Für Veranstaltungen, bei denen mehrere unterschiedlich zu besteuernde Vergnügungen stattfinden, gelten besondere Regelungen. Es wird hierzu auf Paragraph 8 der Vergnügungssteuersatzung für Vergnügungen besonderer Art verwiesen.
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