Besuch einer ausländischen Schule in Deutschland
Wenn Ihr Kind eine deutsche Schule besucht, ist damit die Schulpflicht erfüllt. Soll Ihr Kind eine ausländische Schule in Deutschland besuchen, dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Kontakt und Erreichbarkeit
Schulamt für die Stadt Köln - Untere staatliche Schulaufsicht
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-29266 oder 29277
- Telefax:
- 0221 / 221-29253
- E-Mail:
- Schulamt für die Stadt Köln - Untere staatliche Schulaufsicht
Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung
Die Voraussetzungen hängen von der Art der Schule oder der Stufe ab.
Primarstufe (Klassen 1 - 4)
In der Primarstufe müssen besonders wichtige Gründe vorliegen, damit eine ausländische Schule besucht werden darf.
Beispiele für besonders wichtige Gründe sind etwa:
- Ein Kind hält sich nur vorübergehend in Deutschland auf. Zum Beispiel Diplomatenkinder oder Sie ziehen nachweislich bald ins Ausland.
- Ein Kind kommt aus dem Ausland und hat dort bislang eine Schule besucht.
- Ein Kind wird den Schwerpunkt der künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben und dies kann glaubhaft nachgewiesen werden.
- Besondere persönliche Umstände eines Kindes rechtfertigen unter Berücksichtigung des deutschen Schulangebotes den Besuch einer ausländischen Schule.
Sekundarstufe I und II, ab Klasse 5
Ab der fünften Klasse wird in jedem Einzelfall anhand der speziellen Umstände geprüft, ob Sie als Eltern oder Erziehungsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran haben, dass Ihr Kind eine ausländische Schule besucht. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Schulamt.
Berufsschule
Wenn Jugendliche in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, gibt es für den Besuch einer deutschen Berufsschule keine Alternative.
Welche Schulen kommen in Betracht?
Für folgende Arten ausländischer Schulen sind Ausnahmegenehmigungen möglich:
- Schulen für Kinder von Angehörigen der diplomatischen Vertretungen
- Schulen für Kinder von Angehörigen in Deutschland stationierter Streitkräfte
- ausländische Schulen in unmittelbarer Nähe der deutschen Grenze
- sonstige ausländische Schulen, sogenannte Ergänzungsschulen
Wichtiger Hinweis:
Bedenken Sie bitte, dass an ausländischen Schulen nicht die Abschlüsse erreicht werden können, die das deutsche Schulsystem vorsieht. Ein späterer Übergang auf eine deutsche Schule kann wegen unterschiedlicher Lehrpläne und Lerninhalte schwierig sein.
An wen können Sie sich wenden?
Antragsformulare erhalten Sie bei uns im Schulamt und an den jeweiligen ausländischen Schulen. Sie können den Antrag aber auch formlos stellen. Die ausländische Schule muss Ihnen schriftlich bestätigen, dass sie bereit ist, Ihr Kind aufzunehmen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0221 / 221-29036.
Über die Ausnahmegenehmigungen von der Schulpflicht beim Besuch eines Berufskollegs entscheidet die Bezirksregierung.
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