Warenauslagen auf der Straße
Sie wollen Waren auf öffentlichem Straßenland als Angebot, beispielsweise Obst- und Gemüseschütten, Kleiderständer, oder ähnliches aufstellen.
Der Verkauf findet hierbei aber weiterhin innerhalb des Geschäftes statt und die Warenauslage erfolgt nur unmittelbar vor Ihrem Ladenlokal.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßen- und Grünflächennutzungen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- siehe Servicenummern
- E-Mail:
- Straßen- und Grünflächennutzungen
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zum Standort mit Skizze
- Angaben zur Größe der Warenauslagen
mit Länge und Breite - Angaben zur Dauer der Nutzung
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Abteilung für Straßen und Grünflächennutzung erreichen Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten unter folgenden Rufnummern:
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
200 Euro, sofern kein Ortstermin erforderlich ist
350 Euro, sofern ein Ortstermin erforderlich ist
Darüber hinaus werden nach Tarif Nummer 3 des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung für Warenauslagen vor Verkaufsstätten, die mehr als 0,50 Meter in den Straßenraum hineinragen, pro Quadratmeter und Monat 6,40 Euro Sondernutzungsgebühren erhoben.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Warenauslage ist grundsätzlich nur unmittelbar vor Ihrem Ladenlokal möglich. Die Auslage darf bis 0,50 Meter erlaubnisfrei in öffentliches Straßenland hineinragen, darüberhinaus ist eine entsprechende Genehmigung für die gesamte Warenauslage erforderlich. Genehmigungsfähig sind Warenauslagen bis zu einer Tiefe von einem Meter, sofern nach Aufstellung der Warenauslage je nach Örtlichkeit eine Mindestgehwegbreite zwischen 1,50 Meter und 2,50 Meter zur Verfügung steht. Die Genehmigung richtet sich nach diversen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes (StWG) sowie der städtischen Sondernutzungssatzung.
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