Warenauslagen auf der Straße

Sie wollen Waren auf öffentlichem Straßenland als Angebot, beispielsweise Obst- und Gemüseschütten, Kleiderständer, oder ähnliches aufstellen.

Der Verkauf findet hierbei aber weiterhin innerhalb des Geschäftes statt und die Warenauslage erfolgt nur unmittelbar vor Ihrem Ladenlokal.

Kontakt und Erreichbarkeit

Straßen- und Grünflächennutzungen


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
siehe Servicenummern
E-Mail:
Straßen- und Grünflächennutzungen



Benötigt werden

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Angaben zum Standort mit Skizze
  • Angaben zur Größe der Warenauslagen
    mit Länge und Breite
  • Angaben zur Dauer der Nutzung

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Abteilung für Straßen und Grünflächennutzung erreichen Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten unter folgenden Rufnummern:

Rufnummern Straßen- und Grünflächennutzung 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

200 Euro, sofern kein Ortstermin erforderlich ist

350 Euro, sofern ein Ortstermin erforderlich ist

Darüber hinaus werden nach Tarif Nummer 3 des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung für Warenauslagen vor Verkaufsstätten, die mehr als 0,50 Meter in den Straßenraum hineinragen, pro Quadratmeter und Monat 6,40 Euro Sondernutzungsgebühren erhoben.

Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Warenauslage ist grundsätzlich nur unmittelbar vor Ihrem Ladenlokal möglich. Die Auslage darf bis 0,50 Meter erlaubnisfrei in öffentliches Straßenland hineinragen, darüberhinaus ist eine entsprechende Genehmigung für die gesamte Warenauslage erforderlich. Genehmigungsfähig sind Warenauslagen bis zu einer Tiefe von einem Meter, sofern nach Aufstellung der Warenauslage je nach Örtlichkeit eine Mindestgehwegbreite zwischen 1,50 Meter und 2,50 Meter zur Verfügung steht. Die Genehmigung richtet sich nach diversen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes (StWG) sowie der städtischen Sondernutzungssatzung.



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