Mittel- / Höhenfeuerwerk (Klasse III / IV)
Ein Mittel- oder Höhenfeuerwerk kann man bei Veranstaltungen erleben (zum Beispiel Kirmes oder Schützenfest), es darf nur von einer ausgebildeten Pyrotechnikerin, einem ausgebildeten Pyrotechniker abgebrannt werden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Dreh- und Ausnahmegenehmigungen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-26839
- Telefax:
- 0221 / 221-28481
- E-Mail:
- Dreh- und Ausnahmegenehmigungen
Benötigt werden
- Formgebundener schriftlicher Antrag
Der Antrag ist durch die beziehungsweise den für das Abbrennen beauftrage Pyrotrechnikerin, beauftragten Pyrotechniker zu stellen. Den erforderlichen Vordruck bekommen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung, auf Wunsch (telefonische Anforderung) wird der Antrag auch zugeschickt. - Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
- Angaben zum Auftraggeber des Feuerwerks
- Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen pyrotechnischen Effekte
- Einverständnis des Grundstückeigentümers
Allgemeine Informationen
Das Feuerwerk darf nur von einer ausgebildeten Pyrotechnikerin, einem ausgebildeten Pyrotechniker abgebrannt werden. Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.
Nach § 11 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
| Zeitraum | Uhrzeit |
|---|---|
| Mit Beginn der MESZ bis 30. April | bis 22:30 Uhr |
| Vom 1. Mai bis 31. Juli | bis 23 Uhr |
| Vom 1. August bis 31. Oktober | bis 22:30 Uhr |
| Vom 1. November bis Beginn der MESZ | bis 22 Uhr |
Falls erforderlich, stellt die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln einen Sicherheitswachdienst; die Kosten sind von der Auftraggeberin, von dem Auftraggeber zu tragen.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Für die Prüfung der Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG wird eine Gebühr zwischen 10 und 100 Euro erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 11 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImschG)
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