Mittel- / Höhenfeuerwerk (Klasse III / IV)

Ein Mittel- oder Höhenfeuerwerk kann man bei Veranstaltungen erleben (zum Beispiel Kirmes oder Schützenfest), es darf nur von einer ausgebildeten Pyrotechnikerin, einem ausgebildeten Pyrotechniker abgebrannt werden.

Kontakt und Erreichbarkeit

Dreh- und Ausnahmegenehmigungen


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-26839
Telefax:
0221 / 221-28481
E-Mail:
Dreh- und Ausnahmegenehmigungen



Benötigt werden

  • Formgebundener schriftlicher Antrag
    Der Antrag ist durch die beziehungsweise den für das Abbrennen beauftrage Pyrotrechnikerin, beauftragten Pyrotechniker zu stellen. Den erforderlichen Vordruck bekommen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung, auf Wunsch (telefonische Anforderung) wird der Antrag auch zugeschickt.
  • Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
  • Angaben zum Ort des Feuerwerkes
  • Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
  • Angaben zur Anzahl der Feuerwerkskörper
  • Angaben zum Auftraggeber des Feuerwerks
  • Angaben zu Art und Umfang der vorgesehenen pyrotechnischen Effekte
  • Einverständnis des Grundstückeigentümers

Allgemeine Informationen

Das Feuerwerk darf nur von einer ausgebildeten Pyrotechnikerin,  einem ausgebildeten Pyrotechniker abgebrannt werden. Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gestattet.

Nach § 11 Absatz 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein: 

ZeitraumUhrzeit
Mit Beginn der MESZ bis 30. Aprilbis 22:30 Uhr
Vom 1. Mai bis 31. Julibis 23 Uhr
Vom 1. August bis 31. Oktoberbis 22:30 Uhr
Vom 1. November bis Beginn der MESZbis 22 Uhr

Falls erforderlich, stellt die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln einen Sicherheitswachdienst; die Kosten sind von der Auftraggeberin, von dem Auftraggeber zu tragen.

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Für die Prüfung der Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG wird eine Gebühr zwischen 10 und 100 Euro erhoben.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 11 Absatz 1 Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LImschG)



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