Laufsportveranstaltungen
Auf öffentlichem Straßenland möchten Sie eine laufsportliche Veranstaltung (Volkslauf) durchführen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßen- und Grünflächennutzungen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- siehe Servicenummern
- E-Mail:
- Straßen- und Grünflächennutzungen
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag
- Angaben zu Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
- Angaben zum Startort
- Angaben zur Streckenführung
- Angaben zum Zielort
Zusatzinformationen:
Antragstellung
Der Antrag ist in der Regel zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einer Veranstalterin, einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden.
Rücksichtnahmepflicht
Auf das Erholungs- und Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist besonders Rücksicht zu nehmen. Veranstaltungen, gleich welcher Art, die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht erlaubt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Veranstaltungen, die die Messe zu stören geeignet sind, erst ab 11 Uhr beginnen.
Versicherungspflicht
Die Veranstalterin, der Veranstalter muss, je nach Größe der Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 75.000 Euro bis maximal 250.000 Euro (je nach Veranstaltung) als Rahmendeckungssumme abschließen.
Sanitätsdienst
Die Veranstalterin, der Veranstalter muss je nach Größe der Veranstaltung einen Sanitäts- oder einen Rettungsdienst beauftragen. Sie können sich vorab unter den Telefonnummern
- 0221 / 9748-4110,
- 0221 / 9748-4111 oder
- 0221 / 9748-4113
bei der Feuerwehr informieren, in welchem Umfang die Betreuung durch einen anerkannten Sanitäts- oder Rettungsdienst sichergestellt werden muss.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich.
Gebühren
Die Gebühr wird im Einzelfall festgesetzt. Die Spanne reicht von 60 bis 300 Euro.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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