Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Der Rat der Stadt Köln hat durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 1. Juni 2007 festgelegt, dass Verkaufsstellen, die folgende Waren anbieten, an bestimmten Tagen in der Zeit von 11 Uhr bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen.

Welche Waren gehören zum Angebot?

  • ortsübliche Andenken (zum Beispiel die Kölschstange, der Kölner Dom in Andenkenform und ähnliches)
  • Waren zum sofortigen Verzehr
  • Tabakwaren
  • Blumen
  • frische Früchte
  • Zeitungen

An welchen Tagen gilt die Öffnungserlaubnis?

Die Öffnungserlaubnis bezieht sich auf die Tage

  • Ostersonntag
  • Ostermontag
  • Maifeiertag
  • Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Adventssonntage vor Heilig Abend
  • 30 zusätzliche Sonntage, beginnend ab dem dritten Sonntag im April
Ausgenommen Stille Feiertage 

Räumliche Begrenzung

Begünstigt sind allerdings nur Verkaufsstellen, welche sich in den folgenden räumlichen Grenzen befinden.

Im Gebiet der Altstadt im Bereich der äußeren Begrenzung:

  • linkes Rheinufer zwischen Hohenzollernbrücke und Severinsbrücke, im Gebiet der Altstadt
  • äußere Begrenzung: Bahnhofsvorplatz, An den Dominikanern, Komödienstraße, Unter Fettenhennen, Hohe Straße, Hohe Pforte, Waidmarkt, Severinstraße bis Brückenrampe
  • das Gebiet des Zoologischen Gartens, begrenzt durch die Straßen Lennestraße, Riehlerstraße, Alter Stammheimer Weg, Stammheimer Straße bis Pionierstraße.

Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren in der Verkaufsstelle gut sichtbar bekannt zu geben.



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