Regelungen für die Karwoche

Das Amt für öffentliche Ordnung weist auf die besonderen Regelungen des Feiertagsgesetzes und des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen für die Karwoche sowie Ostersonntag und Pfingstsonntag hin. Die Bürgerinnen und Bürger sowie potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter, die für die vom Gesetzgeber besonders geschützten Feiertage etwas planen, sollen schon frühzeitig über die landesweit geltenden Einschränkungen informiert sein.

Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt, und für den Vorabend des Karfreitags gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen:

Am Gründonnerstag, 21. April 2011, ist ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltung verboten.

Am Karfreitag, 22. April, und noch bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen am Karfreitag Wohnungsumzüge.

Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Nach der Hauptzeit der Gottesdienste am Karfreitag, also ab etwa 11 Uhr, sind Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, erlaubt.

Auch für Ostersonntag, 24. April, und Pfingstsonntag, 12. Juni 2011, sieht das Ladenöffnungsgesetz besondere Regelungen vor: An beiden Tagen dürfen - entgegen der sonstigen Bestimmungen für Sonntage - alle Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back und Konditoreiwaren besteht, nicht öffnen.

Rückfragen zum Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen beantwortet die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung, Rufnummer 0221 / 221-29879.

In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind nicht bei der Stadt Köln, sondern bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, die auch darüber entscheidet.



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