Vorläufige Gaststättenerlaubnis / Stellvertretungserlaubnis

Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortfahren? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Gleichzeitig - oder auch nachträglich - können Sie für Ihre Stellvertreterin oder Ihren Stellvertreter eine vorläufige Stellvertretungserlaubnis beantragen.

Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.

Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gewerbeangelegenheiten - Gaststätten


Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-27761
Telefax:
0221 / 221-26131
E-Mail:
Gewerbeangelegenheiten - Gaststätten



Benötigt werden

  • Personalausweis
    oder Nationalpass mit Meldebescheinigung
  • Ausländische Staatsangehörige,
    mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigen
  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis (Belegart "O") können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: bei Ihrem Bürgeramt)
  • Unterlagen des Objektes
    Grundrisszeichnung aller Betriebsräume und ein Lageplan in zweifacher Ausfertigung
  • Pacht- oder Mietvertrag
    in Kopie, die Bruttopacht muss erkennbar sein
  • bei Eigentum: Grundbuchauszug
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
    des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes
    des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Ähnliche Produkte" weiter unten.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Den Auszug (Belegart "9") können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle ihres Wohnortes (für Köln: ihr Bürgeramt) anfordern
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Wenn Sie in Köln als wohnhaft gemeldet sind, in: 50939 Köln, Luxemburger Straße 101 (Justizzentrum).
  • Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013
    über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Gebühren

25 bis 250 Euro

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.

Gleichzeitig wird mit der Gebühr für die vorläufige Erlaubnis auch die Gebühr für die endgültige Gaststättenerlaubnis fällig.

Sie können die Gebühr überweisen oder bei einem Geldinstitut bar einzahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 11 Gaststättengesetz (GastG)



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