Verkürzung der Sperrzeit

Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gast in den Räumen einer Gaststätte oder Vergnügungsstätte verweilen darf. Sie beginnt für Gaststätten um 5 Uhr und für Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Kinos, um 1 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 6 Uhr festgesetzt. Es gibt generelle Sperrzeitverkürzungen und Einzelverkürzungen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gewerbeangelegenheiten


Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
siehe Service-Fax
E-Mail:
Gewerbeangelegenheiten



Benötigt werden

  • formloser Antrag
    mit konkreter Angabe, warum eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird.
  • Betriebserlaubnis
    in Kopie

Wann kann die Sperrzeit verkürzt werden?

Auf Antrag kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden. Dazu müssen Sie ein besonderes öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse nachweisen und begründen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, das entscheidet die Abteilung Gewerbeangelegenheiten nach Ermessen. 

Den Antrag stellen kann eine natürliche oder eine juristische Person. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, also GbR, KG und OHG, benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine Erlaubnis.

Einzelne oder generelle Verkürzung?

Die Erlaubnis kann für einzelne Tage als Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass oder dauerhaft als generelle Sperrzeitverkürzung erteilt werden. 

Die generelle Sperrzeitverkürzung wird Ihnen jeweils zeitlich befristet erteilt und verlängert, wenn sich die Voraussetzungen unverändert bleiben. In der Regel wird sie für maximal sechs Monate erteilt oder verlängert. Sie ist sowohl betriebs- als auch personenbezogen und erlischt bei

  • einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers,
  • bei Änderung der Rechtsform, etwa bei Gründung einer GmbH, oder
  • bei Wechsel der Betriebsart, etwa von "Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften", sprich: der normalen Kneipe, in eine "Unterhaltungsgaststätte".

Bei Einzelsperrzeitverkürzungen aus besonderem Anlass sollte der Antrag spätestens eine Woche vor der Veranstaltung gestellt werden. Anlässe können ein Jubiläum, eine Geburtstagsfeier oder Hochzeitsfeier, oder Ähnliches sein.

Vorsprache

In der Regel ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren werden im Einzelfall festgelegt. Sie betragen zwischen 10 bis 70 Euro je Monat.

Sie können die Gebühren überweisen oder bei einem Geldinstitut bar einzahlen.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 4 Gaststättenverordnung (GastV) in Verbindung mit § 18 Gaststättengesetz (GastG)



War dieser Artikel hilfreich für Sie?

nein

Ihre Meinung ist uns wichtig:

Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.

Ihre Meinung ist uns wichtig!



Funktionen