Verkürzung der Sperrzeit
Die Sperrzeit ist die Zeit, in der kein Gast in den Räumen einer Gaststätte oder Vergnügungsstätte verweilen darf. Sie beginnt für Gaststätten um 5 Uhr und für Vergnügungsstätten, wie Spielhallen oder Kinos, um 1 Uhr. Das Ende der Sperrzeit ist generell auf 6 Uhr festgesetzt. Es gibt generelle Sperrzeitverkürzungen und Einzelverkürzungen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
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- je nach Angelegenheit, siehe unter Service-Nummern
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- Je nach Angelegenheit, siehe unter Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Formloser Antrag
mit konkreter Begründung des besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder der besonderen örtlichen Verhältnisse - Betriebserlaubnis
in Kopie
Wann kann die Sperrzeit verkürzt werden?
Auf Antrag kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden. Dazu müssen Sie ein besonderes öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse nachweisen und begründen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, das entscheidet die Abteilung Gewerbeangelegenheiten nach Ermessen.
Für Spielhallen gelten die allgemeinen Sperrzeiten. Sperrzeitverkürzungen oder -aufhebungen werden nicht genehmigt. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag gebührenpflichtig abgelehnt würde.
Den Antrag stellen kann eine natürliche oder eine juristische Person. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit, also GbR, KG und OHG, benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine Erlaubnis.
Einzelne oder generelle Verkürzung?
Die Erlaubnis kann für einzelne Tage als Einzelsperrzeitverkürzung aus besonderem Anlass oder dauerhaft als generelle Sperrzeitverkürzung erteilt werden.
Die generelle Sperrzeitverkürzung wird Ihnen jeweils zeitlich befristet erteilt und verlängert, wenn sich die Voraussetzungen unverändert bleiben. In der Regel wird sie für maximal sechs Monate erteilt oder verlängert. Sie ist sowohl betriebs- als auch personenbezogen und erlischt bei
- einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers,
- bei Änderung der Rechtsform, etwa bei Gründung einer GmbH, oder
- bei Wechsel der Betriebsart, etwa von "Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigenschaften", sprich: der normalen Kneipe, in eine "Unterhaltungsgaststätte".
Bei Einzelsperrzeitverkürzungen aus besonderem Anlass sollte der Antrag spätestens eine Woche vor der Veranstaltung gestellt werden. Anlässe können ein Jubiläum, eine Geburtstagsfeier oder Hochzeitsfeier, oder Ähnliches sein.
Vorsprache
In der Regel ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich.
Gebühren
Die Gebühren werden im Einzelfall festgelegt. Sie betragen zwischen 10 bis 70 Euro je Monat.
Sie können die Gebühren überweisen oder bei einem Geldinstitut bar einzahlen.
Rechtliche Voraussetzungen
Für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten: § 3 Gewerberechtsverordnung (GewRV) in Verbindung mit § 18 Gaststättengesetz (GastG)
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