Verbote an Feiertagen
Welche Einschränkungen gelten an welchen Feiertagen? Was dürfen Sie und was ist verboten? Es gibt allgemeine Regelungen für Sonntage und Feiertage, aber auch für spezielle Feiertage, zum Beispiel Karfreitag, Allerheiligen und Totensonntag.
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Regelungen für alle Sonn- und Feiertage
Während der Hauptgottesdienstzeit, also zwischen 6 und 11 Uhr, sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren und privaten Veranstaltungen verboten, die gewerblichen, sportlichen oder unterhaltenden Charakter haben.
Diese Verbote gelten nicht am 3. Oktober, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, und für gewerkschaftliche Veranstaltungen am 1. Mai.
Grundsätzlich dürfen Sie an Sonntagen und Feiertagen nicht arbeiten. Hier gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Diese ergeben sich zum Beispiel aus den Regelungen zum Ladenschluss oder aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen) selbst. Hier einige weitere
Regelungen für die Feiertage über Ostern
Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten.
Am Karfreitag sind, bis zum Karsamstag 6 Uhr, keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Hierzu zählen insbesondere
- Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen
- sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
- Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
- alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer, Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operretten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche; Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
- Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen
Zwischen 6 und 11 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertags entsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Nicht unter das gesetzliche Verbot fallen Kunstausstellungen, Kunstführungen, die Museen, Tierschauen, der Zoo und ähnliche Veranstaltungen.
Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
An den drei Feiertagen im November gelten die gleichen Verbote wie in der Karwoche. Abweichungen gibt es hinsichtlich der Uhrzeiten.
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten die Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5 bis 18 Uhr.
Am Volkstrauertag sind
- Märkte
- gewerbliche Ausstellungen
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste und Ähnliches sowie
- der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmenbüros bis 13 Uhr
verboten.
Für die musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen und Veranstaltungen gilt an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.
Regelungen für Heiligabend
Am Heiligabend sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen.
Ebenso gelten ab 16 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.
Ausnahmen
Über Ausnahmen von den Feiertagsverboten entscheidet die Bezirksregierung Köln (§ 10 Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen).
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