Amt des Oberbürgermeisters
Rathaus (Historisches Rathaus)
50667 Köln
Postfach 10 35 64 • 50475 Köln
Stadtplan
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-26570
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- E-Mail:
- Amt des Oberbürgermeisters
- Amtsleiter und persönlicher Referent des Oberbürgermeisters: Ralf Huttanus
- Stellvertreter: Hans-Joachim Mohr
Zugehörige Abteilungen und Gruppen
- Internationale Angelegenheiten
- Kommunalstelle zur Förderung und Anerkennung Bürgerschaftlichen Engagements
- Leitbild Köln 2020
- Städtepartnerschaften
Öffnungszeiten
Termine nach telefonischer Vereinbarung
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen
Stadtbahn-Linien 1, 7 und 9 (Haltestelle Heumarkt)
Stadtbahn-Linien 5, 16 und 18 (Haltestelle Dom/Hauptbahnhof)
Bus-Linie 132 (Haltestelle Rathaus)
Bus-Linie 133 (Haltestelle Gürzenichstraße)
S-Bahn-Linien S 6, S 11, S 12 und S 13 sowie Deutsche Bahn (Haltestelle Köln Hauptbahnhof)
Aufgaben
Der hauptamtliche Oberbürgermeister ist nach § 62 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung kommunaler Wahlbeamter. Er wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Beamtenverhältnis endet mit der Abwahl oder mit dem Amtsantritt des von den Bürgern gewählten Nachfolgers, in diesem Fall aber nicht vor Ablauf der Wahlperiode des Rates. Dem hauptamtlichen Oberbürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung des Rates und damit der Gemeinde nach außen, § 40 Absatz 2 Satz 2 GO. Der Oberbürgermeister hat den Vorsitz im Rat, § 40 Absatz 2 Satz 3 GO. Er hat das unter anderem das Recht und die Pflicht, den Rat einzuberufen, § 47 Absatz 1 GO, setzt die Tagesordnung fest und gibt sie öffentlich bekannt, § 48 Absatz 1 GO.
Neben den Funktionen als Vorsitzender des Rates nimmt er außerdem die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten wahr, also insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung, § 41 Absatz 3 GO. Dem Oberbürgermeister obliegt die volle Verantwortung für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Besonders wichtig sind insbesondere folgende Befugnisse, die dem Oberbürgermeister nicht entzogen werden dürfen:
- Vorbereitung und Durchführung der Ratsbeschlüsse, § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 GO
- Beanstandung von rechtswidrigen Ratsbeschlüssen, § 54 Absatz 2 GO
- gesetzliche Vertretung der Gemeinde, § 63 GO
- Geschäftsverteilung, § 62 Absatz 1 Satz 3 GO, und Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter, § 73 Absatz 2 GO.
Gemeinsam mit den Beigeordneten bildet der Oberbürgermeister den Verwaltungsvorstand, der regelmäßig vom Oberbürgermeister einberufen wird. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberbürgermeister. Die Beigeordneten können ihre abweichende Meinung in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches allerdings dem Hauptausschuss vortragen, § 70 Absatz 4 GO. Gemäß § 70 Absatz 2 GO wirkt der Verwaltungsvorstand insbesondere mit bei
- Grundsätzen der Organisation und Verwaltungsführung,
- der Planung von Verwaltungsaufgaben mit besonderer Bedeutung,
- der Aufstellung des Haushaltsplans, unbeschadet der Rechte des Kämmerers,
- den Grundsätzen der Personalführung und Personalverwaltung.
Die Amtsdauer des Oberbürgermeisters beträgt aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung im Jahr 2007 sechs Jahre und ist mit der Wahlperiode des Rates nicht mehr identisch. Der Rat wird, wie bisher, für die Dauer von fünf Jahren gewählt.