Alles Wissenswerte rund um Masern und den Masernschutz

Häufung von Maserninfektionen in Köln – Pressemeldung vom 7. Februar 2024

Was sind Masern?

Masern sind eine hoch ansteckende Virusinfektion mit typischem Hautausschlag und einer Beteiligung der oberen Luftwege. Die Infektion tritt hauptsächlich während des Kindesalters auf. Masern gehören zu den am leichtesten übertragbaren Krankheiten. Vor der Einführung der Schutzimpfung kam es alle zwei bis drei Jahre zu größeren Masernepidemien. Eine Masernerkrankung führt zu lebenslanger Immunität.

Leider sind Masern nicht so harmlos, wie oftmals fälschlicherweise behauptet wird und das durch die Komplikationen der Masern verursachte persönliche Leid ist erheblich. In etwa 20 Prozent der Masernerkrankungen kommt es zu Komplikationen wie zum Beispiel Mittelohr- oder Lungenentzündung, je etwa 2.000 Krankheitsfällen muss mit einer Entzündung des Gehirns (Encephalitis) gerechnet werden, die oft zum Tod oder zu bleibenden Behinderungen führen kann, ungefähr jede zehn- bis zwanzigtausendste Masernerkrankung verläuft tödlich. Eine glücklicherweise seltene Komplikation (ein Fall pro 200.000 bis 1 Million Masernerkrankungen) ist die so genannte SSPE, eine Jahre nach den Masern auftretende entzündliche Erkrankung des Gehirns, die praktisch immer tödlich verläuft.

Welche Symptome treten bei Masern auf?

© Foto: istock/tommaso79

Am häufigsten erkranken Kinder zwischen dem zweiten und vierten Lebensjahr an Masern, doch auch ältere Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene können sich anstecken und erkranken. Zwar tritt die Erkrankung bei Erwachsenen seltener auf, dafür werden aber häufiger Komplikationen beobachtet. Nach einer Ansteckung zeigen sich die ersten Krankheitszeichen in der Regel nach neun bis zwölf Tagen.

Die Erkrankten entwickeln zunächst Anzeichen einer Erkältung mit

  • Fieber
  • Halsschmerzen
  • Schnupfen
  • trockenem Husten

Es bilden sich kleine weiße Flecken auf der Mundschleimhaut in Höhe der vorderen Backenzähne, die so genannten Koplik-Flecken. Sie sehen ähnlich aus wie Kalkspritzer. Diese "katarrhalische" Phase dauert etwa zwei bis vier Tage. Nach einem kurzen fieberfreien Intervall kommt es dann erneut zu einem Fieberanstieg auf über 39 Grad mit ausgeprägtem Krankheitsgefühl Bindehautentzündung mit geröteten und tränenden Augen sowie Lichtempfindlichkeit einem roten, kleinfleckigen Hautausschlag, wobei die einzelnen Fleckchen allmählich zu größeren Flächen zusammenfließen.

Der Ausschlag beginnt im typischen Fall hinter den Ohren und breitet sich innerhalb von ein bis zwei Tagen auf das Gesicht, den Stamm und schließlich auf Arme und Beine aus. Der Ausschlag dauert zirka fünf Tage an.

Im "Normalfall" ohne Komplikationen verbessert sich der Zustand Ihres Kindes nach etwa einer Woche merklich.

Kinder, die gerade Masern hatten, dürfen erst etwa ein bis zwei Wochen nach Ausbruch des Ausschlags wieder den Kindergarten oder die Schule besuchen. 

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es und können Komplikationen im Krankheitsverlauf auftreten?

Eine ursächliche Behandlung ist nicht möglich. Die Erkrankten werden isoliert, bis der Hautausschlag verschwunden ist, müssen sich schonen (Bettruhe!) und erhalten Fieber senkende Medikamente. Hierdurch wird dem Körper geholfen, die Krankheit zu überwinden. Das Gefährliche an den Masern sind die möglichen Komplikationen:

  • Es kann zu einer zusätzlichen bakteriellen Infektion kommen, da die Abwehrkräfte Ihres Kindes nach Masern für mehrere Wochen geschwächt sind.
  • Die Blutgerinnung kann durch eine Verminderung der sogenannten Blutplättchen für einige Wochen gestört sein.
  • Ohrenschmerzen sind Anzeichen für eine Mittelohrentzündung.
  • Eine mögliche Lungenentzündung lässt sich an Kurzatmigkeit oder Atemnot erkennen.
  • Starke Kopfschmerzen, Nackensteife, Erbrechen oder Berührungsempfindlichkeit müssen als mögliche Anzeichen einer Hirnhautentzündung sehr ernst genommen werden. In diesem Fall befallen Masern auch das Gehirn. Dies tritt zwar nur einmal unter etwa tausend Fällen auf, führt aber bei über einem Fünftel aller Betroffenen zum Tod. In weiteren 30 bis 40 Prozent der Fälle führt die Gehirnentzündung zu bleibenden Schäden (Hörverlust, geistige und körperliche Behinderung).
  • Rasch verlaufende toxische Masern mit blutendem Ausschlag, Schleimhautblutungen ("schwarze Masern"), lang andauerndem hohem Fieber, Krämpfen. Diese Masernform ist sehr selten, verläuft aber oft tödlich. Sie kommt hauptsächlich bei abwehrgeschwächten Personen vor.

Wie kann man vorbeugen?

Die einzige zuverlässige Vorbeugung der Masern mit ihren schweren Komplikationen ist die zweimalige Impfung. Diese verleiht wie die überstandene Masernkrankheit eine lebenslange Immunität. Nachdem viele schwere "Kinderkrankheiten", zum Beispiel Diphtherie, Keuchhusten, Kinderlähmung durch den konsequenten Einsatz von Schutzimpfungen zurückgedrängt werden konnten, sind die Masern derzeit die wichtigste, impfpräventable, das heißt, durch eine Impfung vermeidbare Krankheit des Kindesalters.

Nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut in Berlin (STIKO) soll die Impfung gegen Masern mit einem Kombinationsimpfstoff erfolgen, der zugleich auch vor Mumps und Röteln schützt (MMR-Impfung). Der richtige Zeitpunkt für die erste MMR-Impfung ist der zwölfte Lebensmonat. Vorher können noch im Blut vorhandene mütterliche Antikörper den Impferfolg gefährden. Die notwendige zweite MMR-Impfung kann frühestens vier Wochen nach der ersten durchgeführt werden, spätestens sollte sie am Ende des zweiten Lebensjahres, also vor dem zweiten Geburtstag erfolgt sein. Diese Impfungen können in jedem Lebensalter nachgeholt werden, es gibt keine Alterbegrenzung für die Masern- (Mumps-, Röteln-) Impfung. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr werden die Kosten für die Impfung im allgemeinen von den Krankenkassen übernommen.

Robert Koch-Institut

Die Impfung ist gut verträglich. Bei etwa 10 Prozent der Impfungen kommt es in den ersten drei Tagen nach der Impfung zu leichten Reaktionen (geringe Schmerzen, Rötung, Schwellung) an der Impfstelle. Zwischen dem 7. und 12. Tag nach der Impfung kann es zu leichtem Fieber (15 bis 20 Prozent) und zu einem abgeschwächten masernähnlichen Ausschlag (5 Prozent) kommen. Bei einem von 3.000 geimpften Kindern können zumeist harmlose Fieberkrämpfe auftreten. Um dies zu verhindern, wird der Kinderarzt eventuell empfehlen, nach dem 7. auf die Impfung folgenden Tag fiebersenkende Mittel (Zäpfchen) anzuwenden.

Ernstere Folgen der Impfung sind außerordentlich selten, viel, viel seltener als bei den Masern selbst.

Wir warnen ausdrücklich vor so genannten Masernpartys. Bei diesen werden gesunde jüngere Kinder bewusst mit ansteckenden masernkranken Kindern zusammengebracht. So sollen die Kinder die Masern schon in einem Alter durchmachen, in dem die Häufigkeit von besonders gefährlichen Nebenwirkungen noch geringer ist. Angesichts der dennoch bleibenden Risiken der Masernerkrankung und dem Vorhandensein eines wirksamen und gut verträglichen Impfstoffs hält das Gesundheitsamt eine solche Vorgehensweise für nicht verantwortbar.

Weitere Informationen

Masernschutzgesetz

Allgemeine Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten und die Übergangsfrist ist am 31. Juli 2022 abgelaufen. Durch das Masernschutzgesetz soll die Impfquote der Masernschutzimpfung in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinische Einrichtungen erhöht werden, wo ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung und die Gesundheit bestehen kann. Außerdem dient es dem Schutz von vulnerablen Gruppen, die sich nicht selber durch eine derartige Impfung schützen können, wozu zum Beispiel Personen mit bestimmten Immunschwächen und schwangere Frauen gehören. Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier:

Bundesministerium für Gesundheit: Masernschutzgesetz

Wer ist vom Masernschutzgesetz betroffen?

Personen unterliegen nach dem Masernschutzgesetz einer Nachweispflicht, wenn sie nach 1970 geboren, mindestens ein Lebensjahr alt sind und einem der folgenden Personenkreise angehören. Die folgenden Einrichtungen werden im Infektionsschutzgesetz (IfSG) teilweise genauer beschrieben.

1) Personen, die in einer der folgenden Einrichtung betreut werden, wie zum Beispiel Kita-Kinder und Schüler*innen:

  • Kindertageseinrichtungen und Horte (offener Ganztag an Schule)
  • Bestimmte Formen der Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

2) Personen, die in einer der folgenden Einrichtungen für mindestens vier Wochen untergebracht sind:

  • Kinderheime
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Geflüchtete oder Spätaussiedler

3) Personen, die in einer der folgenden Einrichtung tätig sind:

  • In einer Einrichtung, die unter 1) und 2) genannt wird
  • In einer Gesundheitseinrichtung, die in § 23 Absatz 3 IfSG beschrieben wird

Bitte beachten Sie, dass zu dem Personenkreis der Tätigen neben den Beschäftigten der Einrichtung beispielsweise auch ehrenamtlich tätige Personen sowie Personen, die über Drittfirmen beschäftigt werden (zum Beispiel Reinigungskräfte), zählen können. Diese unterliegen in diesem Fall ebenfalls der Nachweispflicht. Weitere Informationen dazu finden Sie unter anderem in der Fragensammlung auf der Internetseite "Masernschutz.de".

Weitere Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Weitere Informationen für Beschäftigte

Wie reiche ich einen Nachweis ein?

Wenn das Gesundheitsamt Köln Sie schriftlich dazu auffordert einen Nachweis einzureichen, erhalten Sie dafür Informationsmaterial. Bitte beachten Sie die darin vermerkten Vorgaben, um eine möglichst rasche Bearbeitung zu gewährleisten.

Den Nachweis senden Sie bitte postalisch an die folgende Adresse:

Stadt Köln
Gesundheitsamt
532-2/3 für Beschäftigte oder 533-1 für Schüler*innen und Minderjährige
Neumarkt 15-21
50667 Köln

Welche Maßnahmen können bei Verstößen gegen das Masernschutzgesetz veranlasst werden?

Das zuständige Gesundheitsamt ist für die Veranlassung der Maßnahmen verantwortlich und informiert Sie darüber, falls gegen Sie eine Maßnahme veranlasst wird. Zu den Maßnahmen zählen unter anderem:

  • Geldstrafen (Buß- und Zwangsgelder)
  • Betretungsverbote
  • Tätigkeitsverbote

Wichtiger Hinweis:

  • Für Schüler*innen, die der Schulpflicht unterliegen, wird kein Betretungsverbot für die Schule ausgesprochen.
  • Für Untergebrachte, die der Unterbringungspflicht unterliegen, wird kein Betretungsverbot für die Einrichtung ihrer Unterbringung ausgesprochen (zum Beispiel für ein Kinderheim, eine Asylunterkunft).

Informationen für Einrichtungsleitungen