Aufstellen eines Bauleitplanes

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) zu regeln. Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, und dem verbindlichen Bauleitplan, dem Bebauungsplan.

Die Bauleitpläne werden in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets erforderlich ist.

1. Schritt: Der Aufstellungsbeschluss

Das eigentliche förmliche Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Stadtentwicklungsausschuss, der im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht wird.

Ein Hinweis auf die Bekanntmachung erfolgt auch hier im Internet.

Infos des Stadtentwicklungsausschusses 

Aufgaben, Mitglieder, Tagesordnungen und Niederschriften und so weiter.

Amtsblatt 

Informationen zu Abomöglichkeiten und zu Auslage im OB-Bürgerbüro.

Aktuell eingeleitete Bebauungsplanverfahren 

2. Schritt: Planungskonzept und Öffentlichkeit

Sobald ein städtebauliches Planungskonzept vorliegt, beauftragt der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt die Verwaltung einen konkreten Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht.

Infos zur Beteiligung der Öffentlichkeit 

3. Schritt: Planentwurf und öffentliche Auslegung

Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt nun, den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Die öffentliche Auslegung gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen sowie die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen abzugeben.

4.Schritt: Satzungs- oder Feststellungsbeschluss

Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden anschließend von uns geprüft und sind Gegenstand der abschließenden Abwägungsentscheidung des Rates. Das Ergebnis der Prüfung wird den Einsenderinnen und Einsendern mitgeteilt.

Sofern unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung des Planentwurfs erfolgt, trifft der Rat den Satzungsbeschluss im Falle eines Bebauungsplanes und den Feststellungsbeschluss im Falle der Änderung des Flächennutzungsplanes.

Kommt es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer Änderung des Planentwurfs, erfolgt ein erneutes Beteiligungsverfahren, das heißt in der Regel erfolgt eine erneute Offenlage des Plans, an das sich dann der Satzungsbeschluss oder der Feststellungsbeschluss anschließt.

Im Falle einer Flächennutzungsplan-Änderung muss der Plan anschließend der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

5. Schritt: Inkrafttreten

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung wird diese wirksam. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt. Einen Hinweis auf die Bekanntmachung geben wir auch hier im Internet.

Der gesamte Ablauf des Bauleitplanverfahrens ist im Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere in §§ 1 bis 13 a BauGB geregelt.

Das Baugesetzbuch bei Juris 

Auch andere Verfahren sind möglich:

Diese Übersicht enthält nur die wesentlichen Verfahrensschritte eines "normalen" Bauleitplanverfahrens. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB oder eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB verkürzt sich das Verfahren erheblich, da hier beispielsweise auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird. Besonderheiten bietet auch das Verfahren bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP).


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