Neufassung der Rechtsgrundlage für den Integrationsrat

Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Integrationsrates ist in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen festgelegt. In der Wahlperiode von 2004 bis 2009 war das der "§ 27 Ausländerbeiräte" in Verbindung mit dem § 126. In dieser sogenannten "Experimentierklausel" hatte das Land den Kommunen gestattet, als Modellversuch den Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat zu ersetzten.

Im Sommer 2009 wurde der § 27 Ausländerbeiräte überarbeitet und heißt nun § 27 Integration. Durch diese Überarbeitung ergeben sich einige Änderungen. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Die Wahl des Integrationsrates als reine Briefwahl ist nicht mehr zulässig; die Wahlordnung muss sich an der Kommunalwahlordnung orientieren.
  • Die Kommunen haben die Wahl zwischen einem Integrationsrat und einem Integrationsausschuss.
  • Die Kommune kann beim Integrationsrat frei über die Zahl der Mitglieder, sowie über das Zahlenverhältnis zwischen gewählten Mitgliedern und ernannten Ratsmitgliedern entscheiden.
  • Kein Wahlrecht für Deutsche und Aussiedler, wenn ihre Einbürgerung länger als fünf Jahre zurückliegt.

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