Neufassung der Rechtsgrundlage für den Integrationsrat
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit des Integrationsrates ist in der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen festgelegt. In der Wahlperiode von 2004 bis 2009 war das der "§ 27 Ausländerbeiräte" in Verbindung mit dem § 126. In dieser sogenannten "Experimentierklausel" hatte das Land den Kommunen gestattet, als Modellversuch den Ausländerbeirat durch einen Integrationsrat zu ersetzten.
Im Sommer 2009 wurde der § 27 Ausländerbeiräte überarbeitet und heißt nun § 27 Integration. Durch diese Überarbeitung ergeben sich einige Änderungen. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Die Wahl des Integrationsrates als reine Briefwahl ist nicht mehr zulässig; die Wahlordnung muss sich an der Kommunalwahlordnung orientieren.
- Die Kommunen haben die Wahl zwischen einem Integrationsrat und einem Integrationsausschuss.
- Die Kommune kann beim Integrationsrat frei über die Zahl der Mitglieder, sowie über das Zahlenverhältnis zwischen gewählten Mitgliedern und ernannten Ratsmitgliedern entscheiden.
- Kein Wahlrecht für Deutsche und Aussiedler, wenn ihre Einbürgerung länger als fünf Jahre zurückliegt.
