Wer durfte den Integrationsrat wählen?
Am 7. Februar 2010 wurden 22 Mitglieder des Integrationsrates direkt gewählt. Weitere 11 Mitglieder bestimmte der Rat der Stadt Köln aus seiner Mitte. Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Wahlberechtigt waren die beiden folgenden Personengruppen:
1. Ausländische Staatsangehörige,
- die am Wahltag 16 Jahre alt waren (7. Februar 1994 oder früher geboren),
- sich seit mindestens einem Jahr (7. Februar 2009) im Bundesgebiet rechtmäßig aufhielten und
- seit mindestens dem sechzehnten Tag vor der Wahl (22. Januar 2010) in Köln Ihre Hauptwohnung hatten.
2. Deutsche Staatsangehörige,
die, die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl (6. Februar 2005) erworben hatten. Grundlage hierfür ist § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3. 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), der folgende Regelungen enthält:
- Nummer 2: durch Erklärung nach § 5 StAG.
Erläuterung: Dies bezieht sich auf nichteheliche Kinder deutscher Väter, die vor dem 1. Juli 1993 geboren wurden. - Nummer 3: durch Annahme als Kind nach § 6 StAG.
Erläuterung: Dies bezieht sich auf Personen, die von einem/einer Deutschen adoptiert wurden. Der Annahmeantrag musste gestellt worden sein, als das adoptierte Kind noch minderjährig war. - Nummer 4: durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes ( § 7 StAG).
Erläuterung: Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. - Nummer 4a: durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (§ 40a).
Erläuterung: Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz (GG) hat den Begriff des Deutschen erweitert. Danach gibt es Deutsche mit und Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Die Rechtsstellung des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit wurde für die vielen Volksdeutschen geschaffen, um diesen nach dem Verlust ihrer Heimat einen staatsrechtlichen Schutz zu gewähren. Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG gewesen ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit bereits zu besitzen, hat an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Für einen Spätaussiedler, seinen Ehegatten und seine Abkömmlinge galt dies aber nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt wurde. - Nummer 5: für einen Ausländer durch die Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).
Außerdem mussten Sie
- am Wahltag 16 Jahre alt sein (geboren am 7. Februar 1994)
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl (22. Februar 2010) in Köln Ihre Hauptwohnung haben.
Alle Wahlberechtigten mit einer deutschen Staatsangehörigkeit waren nicht automatisch im Wählerverzeichnis eingetragen. Sie konnten bis zum 26. Januar 2010 die Eintragung beim Wahlamt beantragen.
Nicht wahlberechtigt waren,
- Ausländerinnen und Ausländer, die Angehörige ausländischer Streitkräfte waren oder zum Personal von Botschaften und Konsulaten gehörten.
- Ausländerinnen und Ausländer, die Asylbewerberinnen oder Asylbewerber waren.
- Personen, die seit fünf Jahren und länger die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.
Auskunft und Beratung zur Frage der Wahlberechtigung und zum Wahlverfahren erhalten Sie beim Wahlamt.
Auskunft zu den Aufgaben und Arbeitsschwerpunkten des Integrationsrates erhalten Sie bei der Geschäftsführung des Integrationsrates im Interkulturellen Referat.
