Wahlvorstand

Vor jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand gebildet. Dieser muss aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Wahlvorsteherin oder einem einem Wahlvorsteher, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sowie drei bis sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern bestehen. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer wird zur Schriftführerin oder zum Schriftführer bestellt.

Hier eine Übersicht, wer welche Aufgaben in einem Wahlvorstand wahrnimmt:

Wahlvorsteherin und Wahlvorsteher

  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Leitung des Wahlvorstandes
  • Berufung von Beisitzerinnen oder Beisitzern im Einzelfall
  • Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (Wahlgeheimnis)
  • Leitung der Wahlhandlung und der Stimmenzählung
  • Bekanntgabe der Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Stimmbezirk
  • Meldung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk an den Wahlleiter

Der Wahlvorstand als Kollegium

  • Überwachung der Ruhe und Ordnung im Wahlraum
  • Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses
  • Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung einer Wählerin oder eines Wählers
  • Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmen
  • Entscheidung über alle Anstände bei der Wahlhandlung und Stimmenzählung
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Schriftführerin und Schriftführer

  • Abholung des Wählerverzeichnisses am Samstag vor dem Wahltag (Stadtverwaltung)
  • Führung des Wählerverzeichnisses während der Wahlhandlung
  • Prüfung der Wahlberechtigung
  • Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis
  • Aufnahme der Wahlniederschrift
  • Übergabe der Wahlniederschrift und Wahlunterlagen an die Stadtverwaltung

Beisitzerin und Beisitzer

  • Unterstützung des Wahlvorstehers
  • Ausgabe von Stimmzetteln
  • Zählung der Stimmabgabevermerke

Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin, dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder Ihrer Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern des Wahlvorstandes.


Funktionen