Wahlschein

Es gibt zwei Dinge, die Sie als wahlberechtigt ausweisen: Das Wählerverzeichnis und der Wahlschein. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen.

Wann brauchen Sie einen Wahlschein?

Einen Wahlschein können Sie bespielsweise beantragen, wenn Sie in einem anderen Wahllokal Ihres Wahlkreises wählen möchten, etwa wenn Sie wegen einer Behinderung auf ein für Sie besser zugängliches Wahllokal ausweichen wollen. Mit dem Wahlschein begeben Sie sich dann am Wahltag in das gewünschte Wahllokal in Ihrem Wahlkreis. Mit der Abgabe des Wahlscheines händigt man Ihnen dort Ihren Stimmzettel aus.

Wo und wann erhalten Sie einen Wahlschein?

Den Wahlschein können Sie per Brief, per Fax oder persönlich beantragen. Wenden Sie sich bitte bis zum letzten Freitag vor einer Wahl an das für Sie zuständige Bürgeramt oder an das Wahlamt.

Antrag und Empfang eines Wahlscheines für Dritte

Antrag durch Dritte

Stellen Sie den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für einen anderen, so müssen Sie nachweisen, dass Sie dazu berechtigt ist. Einzig mögliche Form dafür ist eine schriftliche Vollmacht.

Empfang durch Dritte

Normalerweise wird der Wahlschein nur der oder dem Wahlberechtigten ausgehändigt. Soll eine andere Person die Unterlagen entgegennehmen, dann muss die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.

Erkrankung am Wahltag

Wenn Sie am Wahltag plötzlich erkranken und Sie dadurch den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen könnten, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr im Wahlamt stellen. Die Erkrankung muss mit einem Attest nachgewiesen sein. Soll eine andere Person die Unterlagen entgegennehmen, dann muss die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen werden.

Wahlscheine für nicht meldepflichtige EU-Bürgerinnen und -Bürger

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und -bürger, die von der Meldepflicht befreit sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl aufgenommen.

Sie müssen den entsprechenden Antrag bis spätestens 14. August bei den Bürgerämtern oder im Wahlamt, Athener Ring 5 in Köln - Chorweiler einreichen. Zu ihnen gehören Diplomatinnen und Diplomaten sowie Angehörige der Konsulate, wenn sie sich nicht dauernd in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Die Frist für die nach Paragraph 12 Absatz 7 der Kommunalwahlordnung erforderlichen Anträge kann nicht verlängert werden. Der Antrag kann nur bis zum 14. August 2009 gestellt werden.

Die Antragsvordruck sind zu den jeweiligen Öffnungszeiten in den Bürgerämtern, im Kundenzentrum und im Wahlamt in Chorweiler erhältlich und auch per E-Mail abrufbar.

Kontakt

Über weitere Fragen zum Thema Wahlschein informieren wir Sie unter der Hotline 0221 / 221-21212.

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