Hilfsperson zur Wahl

Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Wahlgesetz Ihnen als Wählerin oder Wähler, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.

Was müssen Sie tun, damit eine Hilfsperson Sie bei Ihrer Wahlhandlung unterstützen kann? Wen können Sie dazu bestimmen? Und schließlich - welche Rechte und Pflichten hat die Hilfsperson laut Gesetz?

Wann darf eine Hilfsperson Sie unterstützen?

Wenn Sie nicht Lesen können oder durch eine körperliche Beeinträchtigung daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung bei der Umsetzung des Wählerwillens, nicht um eine Stellvertretung!

Die Auswahl der Hilfsperson liegt in Ihrem Ermessen. Sie können

  • ein Mitglied des Wahlvorstandes oder
  • eine andere Person zur Hilfsperson bestimmen.

Die Hilfsperson muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und sollte der deutschen Sprache mächtig sein, also die Unterlagen lesen und verstehen können.

Tatsächliche Hilfeleistung der Hilfsperson bei der Wahl

Im Wahllokal 

Die Hilfsperson darf bei der Stimmzettelwahl gemeinsam mit Ihnen die Wahlkabine betreten und bei der Markierung sowie dem Falten und Einwerfen des Stimmzettels Hilfe leisten, soweit dies erforderlich ist.

Bei der Briefwahl 

Die Hilfsperson kann Ihnen beim Ausfüllen der Wahlunterlagen und dem anschließenden Versand helfen. Auch hier hat sich die Hilfeleistung auf die Erfüllung Ihrer Wünsche zu beschränken.

Bei der Direktwahl 

gelten die gleichen Regelungen, wie bei der Briefwahl.

Pflichten der Hilfsperson

Pflicht zur Umsetzung des Wählerwillens: Die Hilfsperson muss eine eidesstattliche Versicherung persönlich und handschriftlich unterschreiben. Darin erklärt die Hilfsperson, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat.

Achtung: Bei einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt macht sich die Hilfsperson strafbar!

Pflicht zur Geheimhaltung: Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Stimmabgabe erlangt (§ 107 c Strafgesetzbuch).


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