Verbote in der Karwoche
An den "stillen Feiertagen" gelten besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes
Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln weist auf die besonderen Regelungen für die Karwoche und besonders für den Karfreitag hin. Am Karfreitag, der für die christlichen Kirchen zu den herausragenden stillen Feiertagen zählt, und für den Vorabend des Karfreitags gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Am Gründonnerstag, 1. April 2010, ist ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltung verboten. Am Karfreitag, 2. April, und noch bis Karsamstag, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Briefmarkentauschbörsen, sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz NRW am Karfreitag Wohnungsumzüge.
Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch die Museen und der Zoo. Nach der Hauptzeit der Gottesdienste am Karfreitag, also ab etwa 11 Uhr, sind Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages entsprechen, erlaubt.
Rückfragen zum Feiertagsgesetz NRW beantwortet die Gewerbeabteilung beim Amt für öffentliche Ordnung, Rufnummer 0221 / 221-29879.
In dringenden Fällen und wenn damit keine erheblichen Beeinträchtigungen des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden sind, können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen sind nicht bei der Stadt Köln, sondern bei der Bezirksregierung Köln zu stellen, die auch darüber entscheidet.
