Wasserrechtliche Erlaubnis beim Bau der Nord-Süd Stadtbahn Köln
Umweltdezernat nimmt Stellung zu Presseveröffentlichung
Zu einem Medienbericht vom heutigen Tage nimmt das Umweltdezernat wie folgt Stellung:
In einem Pressebericht vom heutigen Tage (4. März 2010) wird der Eindruck vermittelt, dass das Umweltamt der Stadt Köln eine Verpflichtung zur Kontrolle des Baugrundes und der Statik der Brunnenbauwerke habe, die im Zusammenhang mit dem Bau der Nord-Süd Stadtbahn Köln angelegt wurden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
Die Aufgaben der Unteren Wasserbehörde im Umweltamt der Stadt Köln richten sich gemäß Paragraph 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach dem Schutzgut des Wassers und der Sicherung der Gewässer aus umweltrechtlicher Sicht. Im Vordergrund stehen hierbei die Erhaltung der ökologischen Funktionen der Gewässer, die Gewährleistung des Wasserhaushalts und insbesondere die Wasserversorgung zum Wohl der Allgemeinheit. Die Untere Wasserbehörde hat Sorge dafür zu tragen, dass Wasserverunreinigungen oder nachteilige Veränderungen der Wassereigenschaften verhütet werden und Rücksicht auf den Wasserhaushalt genommen wird.
Bei der Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen wie zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Bau der Nord-Süd Stadtbahn Köln wird die Einleitung des abzupumpenden Wassers in den Rhein einschließlich der Wasserqualität geregelt. Dazu werden zahlreiche Forderungen gestellt und wasserqualitätssichernde Prüfungen verlangt. Aufgabe des Umweltamtes ist hierbei eine rein umweltrechtliche Prüfung, die sich auf die wasserwirtschaftlichen Belange bezieht, nicht aber die Kontrolle von Baugrund und Statik. In der wasserrechtlichen Erlaubnis wird auch die Menge der Grundwasserentnahme geregelt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes erhalten bleibt. Da in Köln eine ausreichende Grundwasserversorgung gegeben ist, ist die Menge der Grundwasserentnahme nicht grundsätzlich zu beschränken.
Die Aufgaben des Umweltamtes im Zusammenhang mit der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse grenzen sich damit klar ab gegen alle anderen Fragestellungen des Baugrundes und der Statik, die ebenfalls Bezüge zum Grundwasser haben können. Die Prüfung und Kontrolle dieser Belange werden durch andere Genehmigungsbehörden geklärt.
Die Aufgabe der unteren Wasserbehörde ist es - wie schon mehrfach dargestellt - also nicht, hydrogeologische und baustatische Kontrollen durchzuführen. So dienen auch die oft zitierten Trübungsmessungen nicht zur Ermittlung von gegebenenfalls mitabgepumpten Sedimentmengen sondern der Kontrolle des eingeleiteten Wassers bezüglich seiner Qualität. Diese war ausweislich der entsprechenden Protokolle immer unauffällig. Darüber hinaus sind die Trübungsmessungen von ihrem Ablauf her auch gar nicht in der Lage, Rückschlüsse auf abgepumpte Sedimentmessungen zuzulassen. Trübungsmessungen werden nicht kontinuierlich, sondern ein Mal in drei Monaten für wenige Stunden durchgeführt.
Die Kontrolle eventuell mitabgepumpten Sediments ist Bestandteil der "besonderen technischen Vereinbarungen" zwischen Bauherr und bauausführenden Firmen und fällt nicht in den Geltungsbeich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, ist also von der erlassenden Behörde auch nicht zu kontrollieren. Es kann auch nicht von dort kontrolliert werden, weil eine Vorlage von Kontrollergebnissen in diesem Rahmen seitens der Bauaufsicht bei der Behörde nicht erfolgt.
Die damit verbundenen Fragen sind bereits in den damaligen Rats- und Ausschusssitzungen umfassend behandelt worden.
