Schnee und Eis auf Gehwegen müssen beseitigt werden
Stadt weist auf Pflicht der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer hin - Warnung vor Eisflächen
Für das kommende Wochenende und damit kurz vor dem kalendarischen Winterbeginn haben die Wetterdienste auch für Köln den ersten Schneefall in diesem Herbst vorhergesagt. Da der Boden aufgrund der niedrigen Temperaturen der letzten Tage sehr kalt ist, könnte der Schnee liegen bleiben, ebenso kann es zu überfrierender Nässe kommen. Auch können schon erste Wasserflächen zugefroren sein.
Die Stadt Köln macht darum auf die Gefahren aufmerksam, die sich durch zugefrorene Wasserflächen ergeben können und warnt vor dem Betreten. Denn insbesondere Kinder und Jugendliche überschätzen die Tragfähigkeit des Eises und betreten allzu leichtfertig vermeintlich zugefrorene Baggerseen, Kiesgruben und Weiher oder die Eisflächen zwischen den Buhnen des Rheins und in den Häfen. Besonders Erwachsene sollten Kindern ein Vorbild sein und sie über die Gefahren aufklären.
Hinsichtlich der Winterwartung der Geh- und Radwege gibt die Stadt Köln ebenfalls einige Hinweise: Gehwege sind bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dies ist grundsätzlich Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln können die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ersehen, ob für sie eine Pflicht zur Reinigung und Winterwartung des Gehweges besteht oder ob die Stadt verantwortlich ist.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Arbeiten auf speziell beauftragte Personen wie die Mieterinnen und Mieter oder professionelle Firmen übertragen. Die Verantwortung für den Zustand des Gehwegs liegt jedoch letztlich bei der Grundstückseigentümerin oder dem -eigentümer. Gehwege müssen in einer Breite von 1,5 Meter grundsätzlich sofort nach Beendigung des Schneefalls geräumt werden.
Bei Schneefall nach 20 Uhr reicht in der Regel der Winterdienst am nächsten Morgen aus. Gehwege müssen an Werktagen um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr geräumt sein. Diese Regeln gelten auch bei Glatteisbildung. Der Einsatz von Salz und anderen auftauenden Stoffen bei der Winterwartung ist zum Schutz des Grundwassers grundsätzlich verboten. Verwendet werden dürfen hingegen Streumaterialien wie Sand oder Split.
Ausnahmen im Rahmen der Winterwartung sind an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder steilen Wegen zulässig. Dies gilt auch bei besonderen klimatischen Einzelfällen wie beispielsweise bei Eisregen.
Auch Radwege müssen nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln bei Schnee und Eis geräumt werden. Dort, wo die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer für den Gehweg zuständig ist, gilt dies auch für den Radweg, wenn dieser auf der gleichen Ebene wie der Gehweg liegt und nur durch eine Markierung oder einen Materialwechsel kenntlich gemacht ist.
Die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder die von ihnen Beauftragten sollten allerdings darauf achten, dass die Radwege nicht mit dem Schnee des Gehweges zugeschaufelt werden. Die Erfahrungen des letzten Winters und viele Anrufe von Radfahrerinnen und Radfahrern bei der Stadt haben deutlich gemacht, dass dies zu zusätzlichen Gefahren für sie führt. Denn auch bei winterlichen Verhältnissen werden die Radwege in Köln intensiv genutzt.
