Dienstag, 15. 09. 2009, 07:06 Uhr

Verbote an den stillen Feiertagen im November

Feiertagsgesetz NRW lässt Unterhaltungsveranstaltungen und Märkte nicht zu

Die Erfahrung des Ordnungsamtes der Stadt Köln zeigt, dass immer wieder Veranstaltungen an den stillen Feiertagen im November geplant werden, die gegen die Regelungen des Feiertagsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verstoßen. Die Stadt Köln weist daher frühzeitig darauf hin, dass am 1. November (Allerheiligen), am 15. November (Volkstrauertag) und am 22. November 2009 (Totensonntag) die Vorschriften des Feiertagsgesetzes zu beachten sind.

Die Hinweise dürften insbesondere für potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter von Interesse sein, die im November den Betrieb von Märkten, Unterhaltungsveranstaltungen oder sonstige öffentliche Darbietungen planen.

An Allerheiligen und am Totensonntag sind zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Verkaufsstände bei Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb - einschließlich in Diskotheken - ist verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich sämtlicher - auch klassischer - Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind. Das Feiertagsgesetz NRW verbietet an diesen Tagen außerdem jegliche Tanzveranstaltungen.

Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 bis 13 Uhr, gibt es am Volkstrauertag (15. November) für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

An allen drei stillen Feiertagen ist außerdem ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt. Ausgenommen von den Feiertagsverboten sind der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.

Ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und am Totensonntag sind keine weiteren besonderen Regelungen im Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Für die Überwachung der Bestimmungen zum Feiertagsgesetz ist die Gewerbeabteilung des städtischen Ordnungsamtes zuständig. Verstöße gegen die Verbote können mit Bußgeldern geahndet werden. Das Ordnungsamt beantwortet Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NRW unter der Telefonnummer 0221 / 221-29879. Über Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz der Feiertage kann nur die Bezirksregierung Köln entscheiden.

Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Simone Winkelhog

Funktionen

Weitere Meldungen


Chinajahr 2012 科隆中国年

Chinajahr Köln 2012

Call-Center

0221 / 221 - 0 Call-Center der Stadt Köln
Mo bis Fr, 7 bis 19 Uhr